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1. Einfuhrverbote und Ausnahmen. 
A. Das allgemeine Einfuhrverbot vom 16. Januar 1917 und die dazu erlassenen Ausnahmen. 
a) D i e Verordnung. 
Der Bundesrat hat auf Grund des § 3 des Gesetzes über die Ermächtigung des Bundesrats 
zu wirtschaftlichen Maßnahmen usw. vom 4. August 1914 folgende Verordnung erlassen: 
§1. 
Die Einfuhr aller Waren über die Grenzen des Deutschen Reichs ist nur mit Bewilligung 
der zuständigen Behörde gestattet *). 
§2. 
Auf Zuwiderhandlungen gegen die Vorschrift des § 1 finden die Strafvorschriften des Vereins 
zollgesetzes über Konterbande Anwendung. 
Der Reichskanzler kann anordnen, daß Waren, die auf Grund des Vereinözollgesetzes kon 
fisziert werden, bestimmten Stellen zum Kaufe anzubieten sind. 
8 3. 
In den Fällen des § 139 des Vereinszollgesetzes bestimmt die Zollstelle, in Zollausschlüssen 
die von der Landeszentralbehörde zu bezeichnende Stelle, ob die Ware zurückzuschaffen oder gegen 
Entschädigung zu übernehmen ist. Die Rückschaffung ist auch zulässig, wenn ein Aus- oder 
Durchfuhrverbot für die Ware besteht. 
§4. 
Der Reichskanzler erläßt die Bestimmungen zur Ausführung dieser Verordnung, er ist er 
mächtigt, Ausnahmen von der Vorschrift des § 1 zu gestatten. 
8 5. 
Die Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft, der Reichskanzler bestimmt 
den Zeitpunkt des Außerkrafttretens. 
b) Die Ausführnngsbestimmungen. 
Eine Bekanntmachung des Stellvertreters des Reichskanzlers vom 16. Januar 1917 lautet: 
Auf Grund des § 4 der Bekanntmachung über die Regelung der Einfuhr vom 16. Januar 
1917 wird bestimmt: 
81. 
Die Bewilligung zur Einfuhr von Waren über die Grenzen des Deutschen Reichs erteilt 
der Reichskommissar für Aus- und Einfuhrbewilligung in Berlin. 
l ) Das Einfuhrverbot findet auch Anwendung auf Waren deutscher Herkunft, die sich auf einem deutschen Schiffe 
befunden haben, das durch den Krieg auf der Ausreife in einem neutralen Hafen festgehalten war und erst im Laufe 
des Krieges nach einem deutschen Hafen zurückgekehrt ist, ebenfalls für Waren, die ins neutrale Ausland zur Beförde 
rung über See gesandt worden find, nicht mehr ihren Bestimmungsort erreichen können und nunmehr nach Deutsch 
land zurückgebracht werden sollen.