179 d Cl §2. Die Zollbehörden, in Aollausschlüssen die von der Landeszentralbehörde zu bezeichnenden Stellen, werden ermächtigt, ohne Bewilligung des Reichskommissars für Aus- und Einfuhr bewilligung zuzulassen: 1. die Einfuhr der auf Grund des § 6 Ziff. 1 bis 10, 12 und 14 des Zolltarifgesetzes vom 25. Dez. 1902*) vom Zolle befreiten Gegenstände, soweit es sich nicht um Edelsteine oder echte Perlen sowie mit Edelsteinen oder echten Perlen besetzte oder sonst verbundene Gegenstände im Werte von mehr als 200 M handelt, auch wenn sie als angelegter Schmuck auf der Person getragen § 6 Ziff. 1—10, 12 u. 14 des Zolltarifgesetzes vom 25. Dezember 1902 lautet: 1. Erzeugnisse des Ackerbaues und der Viehzucht von denjeuigeu außerhalb der Zollgrenze gelegenen Grundstücken, welche von innerhalb der Zollgrenze befindlichen Wohn- und Wirtschaftsgebäuden aus bewirtschaftet werden; ferner Erzeugnisse der Waldwirtschaft, wenn die außerhalb der Zollgrenze gelegenen Grundstücke mindestens seit deni 15. Juli 1879 eine Zubehör des inländischen Grundstücks bilden. 2. Von deutschen Fischern und von Mannschaften deutscher Schiffe gefangene Fische, Robben, Wal- und andere See tiere sowie die davon gewonnenen Erzeugnisse. Von der Zollfreiheit ausgeschlossen sind die in fremdländischen Küstengewässern gefangenen Schal- und Krustentiere. 3. Gebrauchte Kleidungsstücke und Wäsche, die nicht zum Verkauf oder zur gewerblichen Verwendung eingehen. 4. Gebrauchte Gegenstände von Anziehenden zur eigenen Benutzung, gebrauchte Maschinen zur Benutzung im Ge- iverbe- und Landwirtschastsbetriebe jedoch nur ausnahmsweise auf besondere Erlaubnis. Auf besondere Erlaubnis auch als Ausstattungsgegenstände, Braut- oder Hochzeitsgejchenke eingehende neue Sachen, sofern sie für Ausländer oder länger als 2 Jahre im Auslande wohnhaft gewesene Inländer be stimmt sind, die aus Anlaß der Verheiratung mit einer im Jnlande wohnhasten Person ihren Wohnsitz nach dem Jnlande verlegen. Von der Zvllfreiheit ausgeschlossen sind Nahrungs- und Genuhmittel, unverarbeitete Gespinste und Gespinstwaren sowie sonstige zur weiteren Verarbeitung bestimmte Erzeugnisse, Rohstoffe aller Art und Tiere. Unter Zustimmung des Brmdesrats kann durch Anordnung des Reichskanzlers bestimmt werden, daß für die Angehörigen eines Staates, der Gegenseitigkeit nicht geloährt, die im Absatz 1 u. 2 vorgesehenen Begünstigungen ganz oder teilweise außer Anwendung bleiben sollen. . Gebrauchte Sachen, die erweislich als Erbschaftsgut eingehen, auf besondere Erlaubnis. . Gebrauchsgegenstände aller Art, auch neue, welche Reisende einschließlich der Fuhrleute, Schisser und Schiffs mannschaften zum persönlichen Gebrauch oder zur Ausübung ihres Berufes auf der Reise mit sich führen, oder die ihnen zu diesem Zwecke vorausgeschickt oder nachgesandt werden; ebenso lebende Tiere, die von reisenden Künst lern bei Ausübung ihres Berufes oder zur Schaustellung benutzt werden. Ferner aus dem Auslande zurückkommende gebrauchte Koffer, Reisetaschen und sonstiges Reisegerät, wenn darin Gebrauchsgegenstände von Reisenden in das Ausland verbracht worden sind. 7. Die von Reisenden einschließlich der Fuhrleute zum eigenen Verbrauche während der Reise mitgeführten Ver zehrungsgegenstände; ebenso der Bedarf der Schiffer und Schiffsmannschaften, für diese jedoch höchstens in einer aus 2 Tage berechneten Menge. 8. Fahrzeuge aller Art einschließlich der dazu gehörigen Ausrüstungsgegenstände, die bei dem Eingang über die Zoll grenze zur Beförderung von Personen oder Waren dienen und nur aus dieser Veranlassung eingeführt werden, oder die aus dem Auslande zurückkommen, nachdem sie beim Ausgange diesem Zwecke gedient haben; auch Fahr zeuge, wenn sie dazu bestimmt sind, Personen oder Waren in das Ausland zu verbringen. Pferde und andere Tiere einschließlich der zugehörigen Geschirre und Decken, wenn sie als Reittiere, zur Fortbewegung von Fahrzeugen aller Art oder zum Warentragen dienen und nur aus dieser Veranlassung die Grenze überschreiten, oder wenn sie aus dem Auslande zurückkommen, nachdem sie beim Ausgang in der ange gebenen Weise verwendet worden sind; auch Pferde und andere Tiere, wenn sie dazu bestimmt sind, Personen, Fahrzeuge oder Waren in das Ausland zu verbringen. Fahrzeuge aller Art sowie Pferde und andere Tiere von Reisenden auch in dem Falle, wenn sie zur Zeit der Einfuhr nicht als Beförderungsmittel dienen, sofern sie erweislich sich schm: seither im Gebrauch ihrer Besitzer befunden haben und zu deren weiterem Gebrauch bestimmt sind. Verbleiben in den bezeichneten Fällen Fahrzeuge oder Tiere dauernd im Jnlande, so tritt die Zollpflicht ein. Futter, das zum Reiseverbrauche der in Abs. 2 u. 3 bezeichneten Tiere niitgeführt wird, in einer der Zahl der Tiere und der voraussichtlichen Reisedauer, höchstens jedoch einem Zeitraum von 2 Tagen entsprechenden Menge. Uber die Zollbehandlung der Eisenbahnfahrzeuge, welche dem durchgehenden Personenverkehre dienen, sind vom Bundesrate besondere Bestimmungen zu erlassen. 9. Umschließungen sowie Schutzdecken und andere Verpackungsmittel, auch Webebäume, Holz- und Papprollen und 12*