198 Beträge bis zu 1000 M und 3000 M ist bekanntlich nach Artikel 2 Ziffer 1, 2 der Bekanntmachung des Reichskanzlers vom 8. Februar 1917 eine Einwilligung der Reichsbank nicht erforderlich. Für Betrage von mehr als 5000 M und 15 000 M hat sich das Reichsbankdirektorium die Einwilligung vorbehalten. IV. Versendung oder Überbringung von auf Reichswährung lautenden Anweisungen, Schecks und Wechseln nach dem Ausland. Sie kann von den Bankanstalten bewilligt werden a) bis zu den unter III bezeichneten Beträgen von 5000 und 15 000 M ohne Rücksicht auf den Zweck der Versendung usw., ohne weiteres dann, wenn es sich nicht um Bezahlung von Ver bindlichkeiten für Waren, Wertpapiere usw. handelt (bei Waren usw. s. b. 2). b) I n jedem Betrage 1. zum Zwecke der Einziehung; 2. zu anderen Zwecken, wenn die oben unter I genannten Voraussetzungen vor liegen, oder wenn es sich um Markdiskonten handelt, die im Auslande ansässige Personen oder Firmen in Deutschland angekauft haben. Dieser letztere Fall wird in der Hauptsache nur in, Verkehr zwischen Banken, Bankfirmen, Kreditgenossenschaften usw. vorkommen. Zu betonen ist, daß die Ermächtigung unter a und t> 2 sich auf Markwechsel usw. erstreckt, gleichviel, ob sie im Inland oder Ausland zahlbar sind. Entstehen aus der Versendung oder Überbringung Guthaben in, Ausland, sei es in ausländischer oder Reichswährung, so unterliegt die Verfügung hierüber der Einwilligung, jedoch ist nach § 3 Abs. 4 die Einziehung auf Reichswährung lautender Guthaben ohne weiteres gestattet. Vergl. oben Ziffer I und unten Ziffer VI. V. Die Versendung oder Überbringung von Zahlungsmitteln ausländischer Währung. Sie ist durch die Devisenordnung an sich nicht beschränkt. Da sie aber fast immer mit einer Ver fügung verbunden sein wird, ist sie tatsächlich an die Mitwirkung einer Devisenstelle oder die Einwilligung der Reichsbank gebunden, die nach den bei I dargelegten Grundsätzen erteilt wird. Darüber hinaus können die Bankanstalten die Einwilligung zur Versendung von Wechseln in ausländischer Währung nach dem Ausland erteilen, wenn sie zur Kreditaufnahnie gezogen oder zur Verlängerung von zu dem gleichen Zweck laufenden Wechseln bestimmt sind. VI. Verfügung über Forderungen in Reichswährung gegen eine im Ausland ansässige Person oder Firma. Sie kann seitens der Bankanstalten bewilligt werden unter den oben unter Ziffer I genannten Vor aussetzungen, oder wenn sie zugunsten einer Person oder Firma geschehen soll, die im Inland ansässig ist. Einwilligungen, die nach Vorstehenden, nicht den Reichsbankanstalten überlassen sind, bleiben bis auf weiteres den, Reichsbank-Direktorium vorbehalten. Soweit es sich um Geschäfte der unter I, II und V bezeichneten Art handelt, sind die Anträge an die Prüfungsstelle der R e i ch s b a n k für Devisenabgaben, Berlin 81V19, Kurstraße 45—46 I zu richten, bei Geschäften der Grup-