Borwort. — Durch den Ausbruch des Krieges erfuhr das Verbandsleben eine schwere und nachhaltige Störung. Während des Krieges galten die Bestimmungen des preußischen Gesetzes vom 4. Juni 1861, nach welchen die öffentliche Gewalt in die Hände der Mili tärbehörden überging und wonach eine Reihe Verfassungsartikel außer Kraft gesetzt werden konnten. So lag es während dem Belagerungszustände in der Macht der Generalkommandos, die Preßfreiheit nach Belieben einzuschränken (Zensur) oder ganz aufzuheben. Das war die Ursache, warum unsere „Bergarbei ter-Zeitung" mit größter Vorsicht an die Besprechung von Berg arbeiterforderungen herangehen mußte. Auch die Herausgabe von Flugblättern war äußerst erschwert, wodurch die öffentliche Kritik an den vorhandenen Mißständen und die Werbearbeit für den Verband sehr eingeengt wurden. Ebenso schlimm stand es um das Versammlungswesen, das gerade in unserem Beruf eine wichtige Rolle spielt. Von der Machtbefugnis, Versammlungen zu verbieten oder an ihre Ge nehmigung besondere Bedingungen zu knüpfen, machten die Ge neralkommandos reichlich Gebrauch, und viele örtliche Polizei behörden taten noch ein übriges, um die Versammlungsfreiheit vollends totzuschlagen. Alle diese Erschwerungen unserer Tätigkeit durch den Be lagerungszustand wären weniger fühlbar geworden, wenn wir es mit einer humanen, friedliebenden Unternehmerschaft zu tun hätten. Die haben wir im Bergbau aber nicht. Der beim Kriegsbeginn von der Regierung proklamierte Burgfrieden wurde von den Werksbesitzern und ihren Organisationen wenig beachtet. Sie wußten, daß der Arbeiterorganisation durch den