i i sa m. — 8 — traucnsleute erstens als hetzerische Agitatoren hingestellt werden^ sondern zweitens das „treu zum Werke stehen" nur so zu ver stehen ist, daß die Arbeiter von ihrem gesetzlich garantierten Organisationsrecht (§ 152 der Gewerbeordnung) keinen Gebrauch- machen, also unserem Bergarbeiterverband nicht angehören sollen. Das ist eine bittere Pille für die Bergleute, die selbst oder deren Söhne oder Verwandte jetzt im Felde stehen und sich treu und tapfer zeigen, wie es anders kaum gewünscht werden kann. Wir wären Eurer Exzellenz sehr dankbar, wenn, wie in dem oben genannten Falle, eine humanere Handhabung dieser Maß nahme erzielt und diese verbitternde Maßregelung der braven lippischen Bergleute zurückgenommen würde. Sie taten doch nur, was alle Bürger sonst für sich in Anspruch nehmen: sie organi sierten sich, schlossen sich unserem Verbände an und machten, als- ihnen ihr geringer Lohn nicht entsprechend den Löhnen anderer Bergreviere erhöht wurde, von ihrem gesetzlich gewährleisteten Streikrecht Gebrauch. Dafür sollten sie nicht geächtet werden, wenigstens sollten sie jetzt bei dieser ernsten Zeit durch Rück nahme all der Maßregelungen wieder als gleichberechtigt an erkannt werden, wie das Se. Majestät der Kaiser in seiner be kannten Ansprache vom Schloß in Berlin ausdrücklich gewünscht hat. Um eine geneigte Berücksichtigung dieser unserer Eingabe bittend, zeichnet Verband der Bergarbeiter Deutschlands.. Darauf erhielten wir folgende Antwort: Münster, den 16. September 1914. An den Verband der Bergarbeiter Deutschlands, Bochum. Unter Bezugnahme auf ihre Eingabe vom 31. 8. 1914 teile ich Ihnen hierdurch ergebenst mit, daß die Fürstlich Schaumburg- Lippische Hofkammer auf meine Veranlassung hin verfügt hach daß sämtliche seinerzeit aus Anlaß deS Streiks ausgesperrten Bergarbeiter, soweit sie sich zur- Arbeit melden und Platz für sie vorhanden ist) wieder eingestellt werden. Der kommandierende General. gez. Frhr. v. B i s s i n g , General der Kavallerie- Eingabe betreffend Beseitigung des 8 13 des Kaligesetzes. B o ch u m, den 18. September 1914. An den Hohen Bundesrat, zu Händen des Stellvertreters des Reichskanzlers, Sr. Exzellenz Herrn vr. Delbrück, Berlin. Eine große Anzahl der Kaliwerke Deutschlands haben nicht nur ohne genügenden Grund gleich bei Ausbruch des Krieges