35 aus Versehen das Verbot seitens der hiesigen Polizei mitgeteilt wurde, denn es muß doch als ausgeschlossen gelten, daß wir mit Ausnahmemaßregeln bedacht werden sollen. Die Aufmachung der Ehrentafel in unserer „Bergarbeiter-Zeitung" ist viel weniger auffallend, als in anderen Gewerkschaftsorganen. Deshalb ­ kann unsere Veröffentlichung doch nicht als besonders aufregend ­ angesehen werden. Wir fügen die beiden letzten Numinern unserer „Bergarbeiter-Zeitung" zur Einsichtnahme bei, in welchen wir die letzten beiden Listen der gefallenen Mitglieder veröffentlichten. Unser Einspruch bei der hiesigen Polizei war bisher ohne jeden Erfolg. Deshalb bitten wir das hohe Generalkommando, die genannte Verfügung aufzuheben und uns wieder als Gleichberechtigte ­ zu behandeln. Schließlich bitten wir noch um Beschleunigung der Sache, damit nicht eine sehr lange Lifte der inzwischen Gefallenen zusammenkommt, ­ welche der Veröffentlichung noch harrt. Es zeichnet ehrerbietigst Verband der Bergarbeiter Deutschlands. Der V o r st a n d. Das Generalkommando antwortete hierauf am 11. Januar 1915: „Aus Ihre Eingabe vom 9. Januar wird Ihnen erwidert, daß die Veröffentlichung von Sammelnachrufen durch Verfügung vom 6. Januar für Fachorgane ohne Einschränkung wieder freigegeben worden ist." Gegen das Versammlungsverbot im Saargebiet wandte sieh unser Verbandsvorstand in einer Beschwerde vom 19. Januar 1916 an das Generalkommando des 21. Armeekorps und erhielt darauf folgende Antwort: Stellvcrtr. Gen. - Kdo. des XXI. Armeekorps. Saarbrücken, den 25. Januar 1915. Abt. V. T. L. Nr. 639. An den Vorstand des Verbandes der Bergarbeiter Deutschlands, z. H. des Herrn Reichstagsabgeordneten H. Sachse in Bochum. Auf die Beschwerde vom 19. Januar 1915 erwidere ich ergebenst, daß das Generalkommando allerdings den Landrat angewiesen hat, die Abhaltung einer Mitgliederversammlung des Verbandes der Berg-3»