— 44 — einer Ueberschicht am Samstag abend aus religiösen Gründen verweigerte, wurde vom Herrn Betriebsführer Münning als Landesverräter bezeichnet. Von Zeche Iserlohn 1 (Revier Witten) wird auch be berichtet, daß der Betriebsführer Fischer und der Fahrsteiger Dillcher wegen dem Verfahren von Ueberfchichten mit Zwangs matzregeln der Militärbehörde und dem Schützengraben gedroht haben. Solche Drohungen verbessern die Situation nicht, son dern verursachen noch grötzere Mißstimmung. Auch im Bergrcvicr Herne wird das Verfahren von Ueber- schichten von den Belegschaftsmitgliedern verlangt. Es wird in der Regel jede Woche zweimal eine halbe Schicht übergearbeiteü Auch hier wird den Arbeitern, die keine Ueber- und Neben schichten verfahren wollen oder können, mit dem Schützengraben gedroht. Dies ist besonders auf Zeche Friedrich der Grotze der Fall. Auf dieser Zeche sagte Herr Betriebsführer von der Linden zu dem Bergmann Adolf Gunk, als dieser wegen ver schlechterten Verhältnissen vor der Arbeit eine Aufbesserung des Gedinges verlangte, er solle nur weiter arbeiten; bisher habe er 6,80 M k. p r o S ch i ch t verdient, wenn er jetzt auch nur 5,80 M k. verdiene, so genüge das. Wer in dieser Zeit Lohnzulage verlange, der sei ein schlechter Patriot. Der Bergmann Entmeyer aus derselben Zeche konnte vor seiner Arbeit auf das Gedinge nichts verdienen. Als er um Verbesserung des Gedinges einkam, wurde er vom Betriebs führer als Faulenzer bezeichnet. Der Arbeiter wehrte sich gegen diese Beleidigung. Die Folge war, datz ihm am 15. Januar gekündigt wurde. Da die freundnachbarliche Sperre noch im Bergrevier Herne besteht, so kann dieser Arbeiter erst wieder auf einer anderen Zeche des Heiner Reviers angelegt Werdern nachdem er eine Zeitlang andere Arbeit verrichtet hat. Die Schicht- und Gedingelöhne sind auf mehreren Schacht- anlagen nach unten geregelt worden. Dieselben .Klagen kommen aus dem Bochumcr Revier. Die Schichtlöhne sollen um 30—60 Pf. gekürzt fein. Das Verfahren von Ueber- und Nebenschichten ist von den Zechenverwaltungen angeordnet worden, ohne sich mit den Arbeit eraus- s ch ü s s e n z u verständige n. Auf Zeche E u I e n b a u m wurde ein Arbeiter mit 5 Mark Strafe bedroht, wenn er am Sonntag, den 3. Januar 1916, nicht zur Arbeit komme. Von fast allen Zechen kommt die Nachricht, datz die Beamten beim Anordnen der Ueberfchichten sagen: „Wer nicht kommen will, braucht es nur zu sagen, dann werden wir dafür sorgen, daß er in den Schützengraben kommt." Besonders drastisch ist dies