64 in der in den §§ 4, 6, 6 und 7 bestimmten Frist von zwei Monaten keine Arbeit, so wird die Frist so lange ausgedehnt, bis die durch den Krieg oder dessen Folgen Arbeitslosen Beschäftigung auf einem Werke finden, wo sie wieder Mitglieder einer Knappschaftspensionskasse mit den in den §§ 4, 6, 6 und 7 erwähnten Rechten werden," Begründung: Es ist fraglich, ob in der im Entwurf festgesetzten Zeit die aus dem Kriegsdienst Entlassenen Arbeit finden, da man heute noch nicht sagen kann, wie sich nach dem Kriege Handel und Gewerbe entwickeln. Es ist deshalb angebracht, ­ die Frist zu verlängern, damit Arbeitslose, welche die gesteckte Frist der §8 4, 5, 6 und 7 überschreiten, nicht den Verlust ­ ihrer Rechte zu beklagen brauchen. Wir ersuchen ferner, folgende Bestimmung im Knappschaftskriegsgesetz ­ aufzunehmen: „Militärpensionen dürfen auf Jnvalidenpensionen nicht in Anrechnung gebracht werden, ebensowenig wie dies bei Jnvalidenpensionen ­ auf Militärpensionen stattfinden darf." Begründung: Verschiedene Knappschastsvereine, wie der Unterharzer Knappschaftsverein zu Goslar, der Siegener Knappschaftsverein, der Knappschaftsverein der Stromberger Neuhütte, haben in ihren Statuten Bestimmungen, wonach die Militärpension voll aufgerechnet wird. Es besteht nun hier die Gefahr, daß die im Kriege zu Invaliden gewordenen Knappschaftsmitglieder ­ wohl die Kriegsrente erhalten, diese aber auf tue Knappschaftsinvalidenpension aufgerechnet wird, und sie jahrelang in die Pensionskasse Beiträge leisteten, also Pflichten zu erfüllen hatten, ohne Rechte dafür zu bekommen. Im Interesse der Knoppschaftsinvaliden ersuchen wir noch, durch das Knappschafts-Kriegsgesetz zu bestimmen: „Die Jnvalidenpension ist in allen Knappschaftsvereinen um 26 Prozent während des Krieges und der darauffolgenden zwei Monate zu erhöhen. Die Kosten dieser Erhöhung trägt die Staatskasse." Begründung: Die Lebensmittelpreise sind durch den Krieg ungeheuer gestiegen. Bei Festsetzung der Knappschaftspensionen ­ ist aber nicht die Kriegszeit, sondern nur die normale Zeit ins Auge gefaßt worden. So ist es den Knappschaftsinvaliden heute unmöglich, mit den ihnen gewährten Pensionen auszukommen, und ist es Sache des Staates, ebenso wie bei der Wöchnerinnenfürsorge usw., hier helfend einzugreifen. Dem 8 10 Absatz 1 ist anzufügen: „Dies Gesetz gilt auch für die Zeit, wo Knappschaftsmitglieder zu einer Uebung vor der Mobilmachung einberufen waren, aber nicht mehr zur Arbeit zurückkehren konnten, sondern anschließend Kriegsdienste verrichten mußten. Begründung: Da manche der Kriegsteilnehmer schon im Juli einberufen wurden, auch sehr viele zu Uebungsdiensten