65 eingezogen waren, die aber nicht mehr nach Hause kamen, weil die Mobilmachung folgte, macht sich der Anhang zu § 10 Absatz ­ 1 nötig. Absatz 2 des § 10 ist zu streichen. Begründung: Es ist notwendig, daß dieses Gesetz bestehen ­ bleibt, da es nicht nur auf die Kriegszeit, sondern auch auf die sonstige Militärdienstzeit Anwendung finden soll. In der Hoffnung, daß diese Antrage Annahme finden, zeichnen (folgen Unterschriften). # H * Obiger Petition war ein guter Erfolg beschieden, indem einige wichtige Verbesserungsanträge derselben berücksichtigt wurden. Besonders wichtig ist die Verbesserung in § 6, wonach die zu Kriegs-, Sanitäts- oder ähnlichen Diensten verbrachte Zeit, sowie die auf die Entlassung aus diesen Diensten folgenden zwei Monate auf die Wartezeit (§ 30 Abs. 3 des Knappschaftsgesetzes) ­ und auf das Dienstalter (§ 31 des Gesetzes) angerechnet werden. Nach 8 8 dürfen Militärpensionen, die aus Anlaß des gegenwärtigen Krieges gezahlt werden, auf Jnvalidenpensionen nicht angerechnet werden. Nach 8 11 gilt dies Gesetz auch für die Zeit, in der Knappschaftsmitglieder zu einer Uebung vor der Mobilmachung einberufen waren, aber nicht mehr zur Arbeit zurückkehren konnten, sondern anschließend Kriegs-, Sanitätsoder ­ ähnliche Dienste verrichtet haben. Eingabe betr. Gewährung einer Teuerungszulage an die Bergarbeiter. Eisen (Ruhr), den 26. März 1916. An den Vorstand des Zechenverbandes, z. H. des Vorsitzenden Herrn Geh. Finanzrat vr. Hugenberg, Essen-Ruhr. Die ergebenst unterzeichneten Bergarbeiterorganisationen richten an den Zechenverband die Bitte, dahin wirken zu wollen, daß die dem Verbände angeschlossenen Zechen ihren unter und über Tage beschäftigten Arbeitern ab 1. März d. I. eine Teuerungszulage ­ gewähren. Als Höhe derselben würden wir vorschlagen: ­ Für verheiratete Arbeiter 60 Pf., für unverheiratete Arbeiter 40 Pf. pro Schicht. Zur Begründung unserer Bitte gestatten wir uns, folgendes kurz anzuführen: