90 glteber Anwendung, welche im gegenwärtigen Kriege dem Deutschen Reiche unmittelbar oder mittelbar Kriegs-, Sanitäts- oder ähnliche Dienste leisten. § 2. Diese Kaiserliche Verordnung tritt mit dem Tage ihrer Kundmachung in Wirksamkeit. Sie gilt für die Zeit vom 1. August 1914 ab. Die Regierung ist ermächtigt, den Zeitpunkt zu bestimmen, in welchem diese Kaiserliche Verordnung wieder nutzer Kraft tritt. Z 3. Mit dem Vollzüge ist Mein Minister für öffentliche Arbeiten im Einvernehmen mit Meinem Minister des Innern betraut. Wien, den 16. September 181ö. Franz Josef m. p. Stürgkh m. p. Hochenburger m. p. Förster m. p. Trnka m. p. Zenker in. p. Georgi m. p. Heinold m. p. Hussarek m. p. Schuster m. p. Engel m. p. Morawski m. p. Durch diese Verordnung sind die Voraussetzungen erfüllt, an die man die Ausdehnung der Kriegsfürsorge der Knappschaftskassen geknüpft hat. Die Bestimmung, um welche der Verbandsvorstand ersuchte, wurde getroffen und die Mitglieder österreichischer Nationalität den deutschen Knappschaftsmitgliedern ­ gleichgestellt. * * * Bochu nt, den 10. September 1915. An das Kaiserlich - Königlich österreichische General-Konsulat in Cöln. Der Unterzeichnete hielt am 9. d. Mts. in Erkenschwick in Westfalen in einer Versammlung für die österreichischen Staatsangehörigen ­ einen Vortrag über die Rechte der Oesterreicher in der Pensionskasse des Allgemeinen Knappschaftsvereins und wurde dort auch über die Unterstützungen, die der österreichische Staat leistet, gesprochen. Es wurden dorst sehr viel.Klagen laut und Unterzeichneter beauftragt, doch dem Konsulat davon Mitteilung ­ zu machen. So wurde darüber geklagt, daß verschiedenen Frauen der Mietzinsbeitrag nicht ausgezahlt wurde, da die Kolonie ihnen die Miele schenke. Laut Militärgesetz kann aber der Mietzinsbeitrag nur dann nicht zur Auszahlung gelangen, wenn der Empfänger entweder im eigenen Hause wohnt oder in einem Armenhaus untergebracht ist. Da dieses aber auf die österreichischen Familien in Erkenschwick nicht zutrifft, so stünde diesen doch sicher nicht nur die Unterhaltsgebühr, sondern auch der Mietszinsbeitrag zu. In den Kommentaren zum Militärgesetz ­ ist doch ausdrücklich gesagt, daß Unterstützungen von Arbeitgebern ­ nicht in Rechnung kommen sollten und ist doch die Schenkung der Miete von den Zechenbesitzern aus als eine Unter ­