122 Leute unter diesen Umständen die Lust zur Arbeit verlieren, ist durch aus verständlich. U. E. wird diese Blitzstimmung behoben und somit die Arbeitslust gesteigert, wenn den Arbeitern die Familienunter stützung statt in Form eines Prozentsatzes nach festen, der Kopfzahl der Familien entsprechend gestaffelten Sätzen vom Lohn zurückgehalten würde. Von irgend einer Erregung unter den einheimischen Arbeitern über die Art der Beschäftigung der fremdländischen Arbeiter und damit zusammenhängende Mitzstände im Bezirk ist an keiner Stelle etwas zu bemerken. Die Stimmung in der Belegschat ist durchaus ruhig und dem Ernst der Zeit entsprechend. B o ch u m, den 15. Oktober 1915. An Se. Exzellenz den Herrn Minister des Innern, Budapest. Im Auftrage vieler Bergarbeiter ungarischer Nationalität ersuchen wir Ew. Exzellenz, dafür Sorge tragen zu wollen, daß eine Verordnung erlassen wird, nach der deutsche Neichsangehörige die zum deutschen Heeresdienst einberufen werden, vor ihrer Ein berufung aber Mitglied einer ungarischen Pensionskasse oder Bruderlade waren, Pensionsansprüche betreffend, den ungari schen Staatsangehörigen gleichgestellt werden. Begründung: In Deutschland bestehen für die Berg arbeiter Knappschaftsvereine, die ihren Mitgliedern, unter denen sehr viele Ungarn sind, Ansprüche auf Pension gewährleisten. Die meisten Knappschaftsvereine haben nun in ihren Statuten einen Passus, wonach auch Invaliden- und Witwenpensionen an Kriegsteilnehmer oder deren Angehörige gezahlt werden, wenn diese im deutschen Heere oder der deutschen Marine Dienst tun. Die Mitglieder, welche nicht deutsche Reichsangehörige sind, würden also dabei ausscheiden. Im Bochumer Knappschafts verein wurde aber beschlossen, die Angehörigen der österreichisch- ungarischen Monarchie den Deutschen gleich zu behandeln, wenn Gegenseitigkeit garantiert werde. Ferner wurde unterm 9. März 1916 vom preußischen Land tag ein Knappschaftskriezsgesetz angenommen, das folgenden Wortlaut hat: 8 1. Dem regelmäßigen Aufenthalt im Inland im Sinne des § 17 Absatz 1 des Knappschaftsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachungen vom 17. Juni und 30. Dezember 1912 (Gesetzsammlung 1912, Seite 137, 1913, Seite 2s gilt gleich ein Aufenthalt im Auslande, der durch Einberufung des Mitglieds zu Kriegs-, Sanitäts- oder ähnlichen Dien sten verursacht ist.