370 Vereinbarungen mit dem Zechenverband. Die am 6. Januar 1919 zwischen den Bergarbeiterverbänden und dem Zechenverband geführten Verhandlungen hatten fol gendes Ergebnis: 1. Allmonatlich ist vor der Auszahlung der Löhne der auf der Zeche erzielte Durchschnitts h a u e r lohn des vergangenen Monats öffentlich anzuschlagen, damit jeder Arbeiter weiß, wie hoch sich mi f der Zeche der Mindestlohn stellt. 2. Im einzelnen Beschwerdefalle, der durch Benehmen mit den Bc- triebsbeamten nicht geklärt werden kann, wird dem Arbeiterausschutz Einblick in die Berechnung des Lohnes gegeben werden. 3. Zwecks Regelung der Arbeitsstreitigkeiten wird eine Schieds- organisation im Anschluß an die Satzungen der Arbeitsgemeinschaft unter der Voraussetzung vorgesehen, daß eine auf gesetzlicher Grund- lagc beruhende Organisation dies nicht durchkreuzt. Die Fassung dieser Vereinbarungen wird im Zechenverband ausgearbeitet unb den Berg- arbeitcrverbänden zur Prüfung zugestellt werden. -t. Das Strafwesen soll dahingehend reformiert werden, daß bei Strafen von über Mk. 2 — im Etnzelfalle der Arbeiterausschutz oder mehrere dafür bestimmte Mitglieder des Arbeiterausschusses angerufen werden können. 8. Die Vertreter des Zechenverbandes stellten den Bergarbeiter- verbänden anheim, einen Beamten zu den vier größeren mit mehreren Beamten besetzten Nachweisstellen in Dortmund, Essen, Bochum und Gelsenkirchen zu entsenden, erklärten sich mit dein Wegfall der Melde pflicht derjenigen Arbeiter einverstanden, die unmittelbar bet der Zeche Arbeit angenommen haben, und schlugen vor, als oberste Verwaltungs und Beschwerdestelle des Arbeitsnachweises den Vorstand der Unter gruppe einzusetzen, der nach den Satzungen der Arbeitsgemeinschaft zu bestellen ist. Hiermit erklärten sich die Vertreter der Bergarbeiter verbände einverstanden. 6. Es wird allen Zechen empfohlen werden, die jeweiligen Ab machungen zwischen Zechenverband und Arbeiterverbänden auf allen Schachtanlagen anzuschlagen. Ueber die schon ctm 13. Dezember 1918 von den Bergarbeiter- verbänden erhobene Forderung ans Gewährung einer Tenerungs- zulage und über die Rückerstattung der Kontraktbruchstrafe konnte keine Einigung erzielt werden. Zur Gewährung der Teuerungszulage erklärten sich die Zecheuvertreter außerstande, bezüglich der Kontraktbruchstrafe sei keine Kontrolle mehr mög lich. Da der UntMtaatsfekretär Johann Giesberts m der Mülheim er Verhandlung über die Beilegung der Streik- bewegung auf den Zechen Deutscher Kaiser, Westende usw. er klärt hatte, daß eventnell aus Staatsmitteln den Bergarbeiter- forderungen Rechnung getragen werden müsse, wurde beschlossen, diesbezüglich an die Regierung heranzutreten. * *