Vorrede zur zweiten Auflage. Obgleich seit langem die erste Auflage so vollständig vergriffen ist, daß selbst antiquarisch kein Exemplar zu beschaffen ist, konnte aus Mangel an Muße erst jetzt die zweite Auflage erscheinen. Was Verfasser vor einem Menschenalter mit seinem Werke bezweckte — den Nachweis, daß die Rechte auf die Bergwerksmineralien einst und jetzt nicht aus dem Grundeigentum, noch aus der Herrenlosigkeit, sondern aus der Macht des Staates herrühren —, das dürfte im wesent lichen gelungen sein, mag man dabei von einem Regal, oder mit dem Französischen Berggesetz von 1791 von einem Nationaleigentum, oder mit den Verfassern des Preußischen Gesetzes vom 18. Juni 1907 vom Recht der Allgemeinheit sprechen, wenn man sich nur darüber klar ist, daß es sich nicht bloß um eine negative, eine bloße Polizeibefugnis handelt. Bei der wesentlichen Gleichheit der Rechtseinrichtungen durch die ganze Welt hält Verfasser den Zusammenhang des heutigen und mittelalterlichen Bergrechts mit dem antiken (phönizisch-griechischen und römischen) für mindestens wahrscheinlich, wenn auch das Urkunden material noch lückenhaft ist. Verfasser hofft zu weiteren Forschungen, namentlich im älteren romanischen Recht anzuregen. Etwaige Druck fehler bittet er auf Rechnung seiner Augen zu setzen und bemerkt noch dankend, daß die Abschnitte über Polnisches und Russisches Bergrecht von Herrn Archivar Dr. Zivier in Pless herrühren.