3 heriger Beleihung vom Staate sich zuzueignen 1 . Die Bergbaufreiheit kann eine doppelte Grundlage haben. Einmal kann sie auf der Annahme der Herrenlosigkeit der Bergwerksmineralien beruhen, in welchem Falle jeder Finder oder Okkupant solche Mineralien kraft eigenen Rechts sich zueignen darf. Sie kann aber auch auf der Annahme des Berg regals beruhen, dann nämlich, wenn der Regalherr aus seinem Rechte, „in Kraft des Regals“ den Bergbau im eigenen oder allgemeinen Interesse jedem freigegeben hat. Die Bergbaufreiheit bedeutet nur, daß die Bergwerksmineralien nicht zur Verfügung des Grundeigentümers stehen, und daß der Bergbau an sich von dessen Genehmigung unabhängig ist; nicht aber, daß der Bergwerksbetreiber, ohne dafür Entschädigung zu zahlen, das Grundeigentum durch seinen Betrieb beschädigen darf, und noch weniger, daß er die Oberfläche als solche (die Acker- oder Baustellennutzung) dem Grundeigentümer ohne weiteres, also ohne dessen Erlaubnis oder ohne Zwangsenteignung, wegnehmen darf. Letzteres gilt auch heute noch z, B. nach dem preußischen Berggesetz, obwohl unzweifelhaft im angegebenen Sinne Bergbaufreiheit besteht und die Bergwerksmineralien von der Verfügung des Grundeigentümers aus geschlossen sind(Entsch. des Reichsger. in Zivils. Bd. 32 S. 241). Der bekannte Satz des Sachsenspiegels Buch I Art. 35, daß niemand auf einem fremden Acker ohne des Eigentümers Erlaubnis Silber brechen oder graben darf, gilt also auch heute noch trotz unzweifelhaft bestehender Bergbaufreiheit, schließt also die Annahme einer solchen nicht aus a . Rücksichtlich der Entstehung des Bergregals waren die deutschen Rechtslehrer seit Thomas von Wagner 8 mit Ausnahme Steinbecks 1 2 * 4 * sämtlich lange darüber einig, daß bis zum elften oder gar bis zum zwölften Jahr hundert das Bergregal in Deutschland nicht bestanden habe 6 * . Nur in 1 Vgl. Achenbach, Deutsches Bergrecht S. 98 ff. Veith, Bergwörterbuch 8.65, Arndt in der Zeitschrift für die gesamte Staatswissenschaft Bd. 70 S. 230. 2 S. unten § 18 und Arndt in v. Savignys Zeitschrift für Rechtsgeschichte, Germ- Abt., Bd. 24 S. 596 f. und in der Zeitschrift für die gesamte Staatswissenschaft Bd. 70 S. 233. 8 Über den Beweis der Regalität des deutschen Bergbaues, Freyberg 1794, S. 34 ff- 4 Geschichte des schlesischen Bergbaues, Breslau 1857, S. 28 ff. 6 Karsten, Über den Ursprung des Bergregals in Deutschland S. 70 a. a. O. Weiske, Der Bergbau und das Bergregal S. 32 ff. Beseler, Deutsches Privatrecht, 3- Aufl. S. 842. Gerber, Deutsches Privatrecht, 9. Aufl. § 95j Anm. 2 S. 257, wonach noch im Sachsenspiegel die Mineralien eine pars fundi gebildet haben sollen. Zachariä in der Zeitschrift für deutsches Recht Bd. 13 S. 33$. Karl Dietrich