Rechtstitel beruht habe, sondern von einer „Anmaßung“ der deutschen Kaiser oder von einem Mißverständnisse oder von beiden zugleich herrühre. Grüter (S. 26) und Weiske (S. 49) schreiben seine Entstehung einer bloßen Anmaßung „arrogantia“ zu. Wie Eichhorn 1 vermutet, habe der Umstand, daß die reichsten Silbergruben in jenem Zeiträume, die Harzbergwerke, unter Otto I. auf königlichem Grund und Boden eröffnet seien, zur Entstehung des Bergregals Veranlassung gegeben. Ähnlich ist die Ansicht Karsten (S. 5). Achenbach 2 hebt hervor, daß fast alle Beleihungen ursprünglich auf dem Grund und Boden der Beliehenen stattgefunden haben. Er glaubt mit Kommer 3 , daß, da es Sitte gewesen, unter den übrigen Zubehörungen der Grundstücke auch die Mineralien aufzuführen, die Idee von einer rechtlichen Selb ständigkeit der letzteren allmählich entstanden sei, und daß aus der ferneren Gewohnheit, unter seinen übrigen Gerechtsamen auch das Bergbaurecht durch den Kaiser bestätigen zu lassen, sich die Vorstellung von einem Bergregale der Kaiser gebildet habe. Kommer nimmt noch außerdem (S. 483/4) auf den „gewalttätigen Charakter der Hohenstaufen“, namentlich Friedrich II. Bezug, welcher letztere hergebrachte Rechte nicht geachtet und überall die kaiserlichen Befugnisse zu erweitern gesucht habe. Die neueren deutschen Juristen mit Ausnahme Steinbecks sind ferner darüber einig, daß sowohl das Bergregal wie die Bergbaufreiheit ohne Zusammenhang mit dem römischen Rechte stehen und, wie die übrigen bergrechtlichen Gewohnheiten, einen autochthonen und rein deutschen Ursprung haben. Nur Hüllmann bemerkt rücksichtlich der von ihm in das elfte Jahrhundert gesetzten Entstehung des Bergregals, daß dabei auch die „Nachahmung der habsüchtigen Römischen Kaiser“ mit gewirkt habe (S. 72). Die deutschen Bergrechtslehrer waren endlich darin übereinstimmend, daß die Bergbaufreiheit entweder ganz oder doch teilweise unabhängig von dem Bergregal entstanden oder daß dieses nur durch jene beschränkt entstanden sei 4 . V erschieden hiervon waren die Anschauungen der meisten deutschen Rechtslehrer des achtzehnten Jahrhunderts. Zunächst ent wickeln sie das deutsche Bergregal und die deutsche Bergbaufreiheit aus Einrichtungen des römischen Rechts 5 . Noch weniger halten sie 1 Deutsche Staats- und Rechtsgeschichte § 297. 3 Deutsches Bergrecht §§ 25-—29. Zeitschrift für Bergrecht Bd. 10 S. 376 ff. 1 Ersteres nimmt z. B. Karsten S. 71, letzteres Achenbach, Deutsches Berg recht S. 68 ff. an; s. auch Gierke in v. Holtzendorffs Enzyklopädie S. 239 f. Vgl. besonders Johann Georg Lori, Sammlung des bayerischen Bergrechts. München 1764, Einleitung p. I—V.