12 Prokurators, der das neue Gesetz Hadrians mitteilt. Es enthält, wie gegen Mis.poulet zu bemerken ist, kein bloßes Gewohnheitsrecht, es ist ein in Rom gegebenes Gesetz. Es handelt von den Modalitäten, unter denen neue Schacht- (oder Grubenbesitzer oder -Pächter entstehen können und berührt nicht die Verhältnisse der damals schon arbeitenden Kolonen. Das alte Fragment ist eine lex venditionis oder locationis des Ortes Vipaska und reguliert die Verpachtung der verschiedenen kaiserlichen Regale. Der Fiskus verpachtete sowohl die von ihm erhobenen Reichssteuern — die centesimae argentariae stipulationis, die scriptura praeconis (Ausrufesteuer) — als auch die speziellen Bergwerkssteuern (für usurpationes bzw. occupationes puteorum sive pittaciarium) und die vom Fiskus monopolisierten technischen Betriebe (Schmieden, Schuh machereien, Haarschneiden, Bäder usw.). Das neue Fragment bestimmt, daß ein Schacht oder eine Schachtstelle (puteus sive locus putei) von jedem, der Lust hat, okkupiert werden darf — also Bergbau freiheit in optima forma — hergeleitet vom Rechte des Staates. Sofort nach der Okkupation soll der Okkupator (Usurpator) die Tatsache der Okkupation (Usurpation) durch die Erlegung einer besonderen Steuer, des pittacium, bekunden; diese Erlegung erfolgt auf Grund einer professio an den Pächter der betreffenden Steuer. Die Erlegung der Steuer bevollmächtigt ihn zur Aufstellung eines Pittaciums, einer Tabelle, die anzeigt, daß er Okkupator des betreffenden Schachtes (bzw. Schachtstelle) geworden ist. Nahezu ebenso werden heute die Schürffelder (claims) auf englischen und deutschen Kolonialboden belegt. Durch diesen Akt wird der Okkupator Besitzer zur Hälfte des okkupierten Schachtes und hat das Recht, sofort die vorbereitenden Arbeiten für den Bergbau in Angriff zu nehmen. Zur Vor bereitung hat er 25 Tage Zeit; in diesen Tagen soll er das Geld selbst oder durch eine Betriebsgesellschaft schaffen. Die einmal begonnenen Arbeiten dürfen nicht unterbrochen werden. Geschieht diesdiebus continuis decem, so verliert er sein Recht; dies ist also die Vorschrift der Bauhaft haltung! Das Mineral darf er aber erst gewinnen, wenn er auch die zweite Hälfte des Schachtes vom Prokurator gekauft hat; der Kaufpreis konnte bei Bruns, Fontes juris romanis, 7. Aufl. S. 253 t. ns. 113, besprochen u. a. von Cuq, Comptes rendues ä l’academie des inscriptions etc., 1907, p. 95. J. B. Mis- poulet, Le regime des mines A Pepoque romaine et au moyen äge d’apres les tables d’Aljustrel, Paris 1908. Kühler, Zeitschrift der Savigny-Stiftung 1909, S. 420. Völkel, Zeitschrift für Bergrecht Bd. 53 S. 185 f. Neuburg, Zeitschrift für die ge samte Staatswissenschaft 1907. Fitzier, Steinbrüche und Bergwerke im ptolemäischen und römischen Ägypten, 1910. Arndt u. a. Zeitschrift für Bergrecht Bd. 53 S. I. Riccobono, Fontes juris romani antejustrani 1909, S. 369. Schönbauer 1. c. S. 137. Rostowzew, Studien zur Geschichte des römischen Kolonats, 1908.