20 schem Boden) vorkommenden Golderze als ihm zustehend an, und ebenso betrachtete König Theodorich die Eisenerze in Dalmatien 1 als ihm gehörig. Im Widerspruche hierzu steht es nicht, daß nach der formula de competitoribus 1 2 * 4 bei Besitzeinräumungen wüster Ländereien Erze, Blei und Marmor dem König Vorbehalten bleiben sollen, noch daß nach einer anderen Vorschrift 8 den Istrianern die Salzgewinnung aus Meerwasser zustand. Die Ostgotenkönige gingen sogar so weit, daß sie sich alle verborgenen Schätze zuschrieben 1 . Es mag noch bemerkt werden, daß im späteren Römischen Reiche und auch im Ostgotenreiche in Italien der Salzhandel Staatsmonopol war 5 * * , und daß auch im Oströmischen Reiche die Bergwerksmineralien nicht der Verfügung der Grundeigentümer, sondern derjenigen des Kaisers unterstanden haben, welcher das Aufsuchen derselben in seinem Interesse jedem freigab 8 . Die sardinischen, massitanischen und anderen Bergwerke sind mindestens seit der Römerzeit auf Grund der Trennung des Bergbau rechts vom Grundeigentum bestehen geblieben (s. zu § 17 unten). Otto Hirschfeld, Die Kaiserlichen Verwaltungsbeamten 1908, S. 148 a. a. O. nimmt an, daß für die ersten, vielleicht die ersten drei Jahrhunderte die römischen Kaiser kein offizielles Regalrecht für die Bergwerke gehabt haben, da noch zu Beginn der Kaiserzeit ansehnliche Bergwerke im Privat besitz und nicht alles Staatsmonopol gewesen sei. Letzteres erklärt sich daraus, daß die Römer manchen besiegten Staaten einen Teil der Berg werke, wohl die minder wichtigen, gelassen haben, beweist aber nicht, daß diese pars fundi waren. Spätestens aber seit Konstantin (Const. Theod, 19, 1) sind nach Hirschfeld S. 149 und Fitzier S. 10 f. sichere Zeugnisse 1 Cassioclorus III 25. Praeterea ferrarias venas praedictae Dalmatiae cuni- culo te . . . . jubemus inquirere, ubi rigorem ferri parturit terrena mollities et igne decoquitur, ut in duritiem transferatur. An einer andern Stelle bezeichnet der König die Bergwerke als juris nostri, ihm „omnis proventus acquiritur, ubi metallum fulvidum acquiritur“; s. auch Villanueva p. 265. 2 Cassiodorus VII 44. s Cassiodorus XII 24. 4 Cassiodorus VI 8. Depositivae quoque pecuniae, quae longa vetustate competentes dominos amiserunt, inquisitione tua nostris applicantur aerariis. 5 Const. II, Cod. Inst, de vectigalibus et commis. 4,61. Arcadius et Hono- rius: Si quis sine persona mancipum, id est salinarum conductoruni, sales emerit vendereve tentaverit, sive propria audacia sive nostro munitus oraculo, sales ipsi una cum eorum pretio mancipibus addicantur. 8 Const. s in den Basiliken Lib. LVI, tit. 17, Const. 1 und 5 Cod. tust, de met., Gothofredus in den Paratitlen hierzu und Walter, Römische Rechts geschichte I 596.