21 eines für die Provinzen allgemein gültigen Bergregals vorhanden. Daß dies in Piemont, in der Lombardei, Venezien, Parma, Modena, Umbrien, Toskana, dem Kirchenstaat von der Römerzeit her durch das Mittelalter hindurch fortbestanden hat, kann als erwiesen gelten 1 . Unter den Hohen staufen hat in Unteritalien u. a. ein Eisen-, Stahl-, Salz- und Schatzregal bestanden 1 2 . Daß heute im ehemaligenToskana dasBergregal nicht besteht, beruht darauf, daß ein auf physiokratischen Lehren beruhendes Berggesetz vom 13. Mai 1788 alle Regalien auf alle Bergwerke jedweder Art außer für Elba und Piombino aufgehoben erklärte 3 . Im vormaligen König reich Neapel hat letzteres einige Jahrhunderte hindurch für die unedlen Metalle lokal gegolten als Folge des Umstandes, daß die Feudalherren unter den Anjous das Recht dazu der schwachen Krone (wie in England, Polen und Böhmen) abgenommen haben 4 . Jetzt und seit langem gehören im ganzen ehemaligen Königreich Neapel wie in ganz Italien (außer dem ehemaligen Großherzogtum Toskana) alle Ganz- und Halbraetalle (modifi ziert auch Schwefel) zum Bergregal. Salz ist im ganzen Königreich Italien seit dem Altertum dem Staate Vorbehalten (privativa nazionale). Ebenso besteht seit dem Altertum in Spanien und Portugal das Bergregal fort, Antequerra 19, 62, Villenueva 11, 277 f., Abignente 1. c., lange vor dem Zuzug deutscher Bergtagelöhner unter Königin Isabella. Aus den voraufgeführten Umständen darf der Schluß gezogen werden, daß den Römern die Auffassung, wonach die Bergwerksmineralien (die edleren Mineralien) nicht Zubehör des Grundeigentums waren, sondern zur Verfügung des Staates standen, nicht unbekannt geblieben war. Verhältnis des Römischen zum Deutschen Bergrecht. § 3. Wie schon oben bemerkt wurde, schreiben die deutschen Bergrechtslehrer den deutschen Berggewohnheiten auch einen deutschen Ursprung zu ’. Zum Beweise hierfür beziehen sie sich darauf, daß bei 1 S. auch Binder in der Zeitschrift für Bergrecht Bd. 32 S. 72 f. Marquard, Römische Staatsverwaltung III 260 f. u. w. u. Marco Ferro, Dizinario del diritto commune e Veneto, Art. miniere, 3. Aufl. tom. II p. 271. S. ferner Zeitschrift für Bergrecht Bd. 28 S. 35 f. Ernst Mayer, Italienische Verfassungsgeschichte S. 31. Pertile, Storia del diritto italiano, 1896, p. iV, 426, No. 146. Lami, Sanctae ecclesiae Florentinae Monumenta, Florenz 1758, II 14 p. 281 a. a. O. Niese in der Zeitschrift für Rechtsgeschichte, germ. Abteilung, Bd. 32, 32 9 a. a. O. und ferner Villanueva p. 26g, 329 a. a. O. 3 S. Zeitschrift für Bergrecht Bd. 28 S. 35 f. 4 S. auch unten §§ 13 und 19, ebenso Villanueava p. 389. Muratori, Rerum talicarum scriptores VI c. 33. Montano, Decisiones p. 163. 3 Achenbach, Deutsches Bergrecht S. 23 ff.