35 Die breves notitiae bei Hund erklären dies noch deutlicher; similiter tradidit ad eandem sedem (Salzburg)... in loco qui dicitur ad salinas, fornacium (Öfen) loca XX. cum patellis (Pfannen) et servitoribus suis et tertiam partem de illo puteo, quo sal efficitur et decimam partem de theloneo, qui ibi in Dominicum tollitur, et tertiam decimam de sale. Hiernach dürfte der Ansicht Johann Georg Lori’s 1 kaum zu widersprechen sein, daß die Bayernherzöge oder Bayernkönige, wie sie auch genannt werden, aus dem Hause der Agilolfinger sich in die Rechte der Römischen Kaiser nach Beendigung der Römerherr schaft eingesetzt haben. Wie von den Römern in ihren Bergwerken die unterworfenen Völkerschaften wider ihren Willen vielfach beschäftigt wurden, so sind auch viele Germanen zwangsweise zu Bergleuten heran gebildet worden. Es kann deshalb nicht weiter auffallen, wenn im 12. und 13. Jahrhunderte, also über tausend Jahre, nachdem die Germanen von den Römern Bergbau erlernt hatten, einzelne unmittelbar bei der Arbeit vorkommende Gegenstände, zumal in Urkunden, welches, wie die Triden- tiner und Kuttenburger Bergordnung, an deutsche Bergarbeiter gerichtet sind, mit deutschen Ausdrücken bezeichnet werden. Auch aus dem Worte guercus, welche in der aus dem 13. Jahrhunderte herrührenden massitanischen Bergordnung vorkommt, läßt sich meines Ermessens kein Schluß auf den rein deutschen Ursprung ihres Inhalts ziehen. Im 12. Jahrhundert waren deutsche Bergleute nach Toskana gezogen, und diese wurden als „guerci“, Gewerken, bezeichnet 1 2 . Wie im späteren Mittelalter die Deutschen als die besten Bergleute galten und wegen ihrer Bergbaukunde neben ungarischen und polnischen Bergarbeitern überallhin gezogen wurden, so war dies noch im 7. und 8. Jahrhundert bei dem thrakischen Volksstamme der Bessi der Fall 3 . Die Bessi werden von den Scintilla als die Ausüber der Bergbaufreiheit bezeichnet. Will man aber diese als die Urheber der Berggewohnheiten und Berggesetze hinstellen ? Wird man nach Vorstehendem zugestehen können, daß die Germanen 1 Einleitung §§ 1, 2. 2 Klostermann, Kommentar, 4. Aufl. S. 31. Alle mittelalterlichen Statuten Italiens, z. B. von Novara, Iglesias, Massa, Trient, Brescia, Ardese, Valle Scalve, Rosa haben übrigens Bergregal und als dessen Folge die Bergbaufreiheit; Villa- nueva p. 268, 269. Abignente 1. c. Die massitanische Bergverfassung dürfte inhalt lich ebenso wie die für Elba schon etwa 1000 Jahre vor Christus gegolten haben. 8 Bluhme, Zeitschrift für Bergrecht Bd. 2 S. 49 ff. und die dort angezogenen Quellen.