28 1201 viele Jahrhunderte vor der Einwanderung deutscher Bergleute, die unter der Königin Elisabeth erfolgte, die Bergbaufreit seit unabsehbarer Zeit überall „ubique“ und selbst auf den Besitzungen der Bischöfe und Äbte „ex antiqua consuedutine“ bestanden hat 1 . Die gemeinsame Quelle, auf welche die gemeinsamen Grundsätze des Bergrechts zurückzuführen sind, dürfte hiernach nur das Römische Recht gewesen sein können. Das Fortbestehen römisch-bergrechtlicher Einrichtungen im Mittelalter nennt außer Treise in der Zeitschrift für die Geschichte der Naturwissenschaft 1914, S. 241 ferner Heeren und Uckert, Geschichte Frankreichs S. 82, wonach im Frankenreiche der Frankenkönig in die Rechte der römischen Kaiser eingetreten war. Im allgemeinen s. auch Conrat in Zeitschrift für Rechtsgesch. röm. Abt. 34, 136, auch 33, 46, ferner oben § 2. Nach E. Mayer, Italienische Verfassungsgeschichte I, S. 351 f. ist das System der indirekten Steuern in Italien von der Gotenzeit und später römischen Ursprungs. Die Bergbaufreiheit und die Allmende. Literatur: Zycha, Ä'testes Bergrecht S. 66. Ormisch, Sächsisches Berg recht S. XXVII Anm. 2. Schmoller, Jahrb. S. 15, 680. Arndt, Zeitschrift für Bergrecht Bd. 54 S. 123. Westhoff das. Bd. 50 S. 35; vgl. ferner im allgemeinen Alfons Dopsch, Die Wirtschaftsentwickelung der Karolingerzeit, Weimar 1912 (Text besonders | 7 S. 234). Landau, Die Territorien in bezug auf ihre Bildung und ihre Entwickelung. O. Gierke, Deutsches Genossenschaftsrecht I 53 f, Brunner, Rechtsgeschichte I 87 f. v. Inama-Sternegg, Wirtschaftsgeschichte I (2. Aufl.) S. 454. R. Rübel, Die Franken S. 154 f. C. Schmoller, Grundriss der allgemeinen Volks wirtschaftslehre I 290 f., 513 f. K. Lamprecht, Deutsches Wirtschaftsleben im Mittelalter, ferner Hue, Die Bergarbeiter I 83 a. a. O. und Kautsky in der Neuen Zeit 1889. § 4. Von verschiedenen Seiten und insbesondere von Achenbach 1 2 wird unter Zurückweisung des römischen Ursprungs die Bergbaufreiheit in Verbindung mit den Anrechten der Gemeindegenossen an der Allmende gebracht. Diese Ansicht stützt sich zunächst darauf, daß die Gemeindegenossen gewisse Rechte an der ungeteilten Mark besaßen, zu denen auch das Recht zur Aneignung von Grund und Boden und selbst die Steingewinnung gehört haben sollen. Indessen fehlt der Beweis, daß sich diese Rechte auf diejenigen Mineralien miterstreckt hatten, 1 Patent König Johanns vom Jahre 1201 in der Zeitschrift für Bergrecht Bd. 11 S. 173 und weiter unten § 19. 2 Deutsches Bergrecht S. 70 ff. S. auch Schröder in den Forschungen zur deutschen Geschichte Bd. XIX Heft I S. 144 f. und Zeitschrift der Savigny-Stiftung für Rechtsgeschichte, germ. Abteilung, Bd. 2 S. 1, 78 f.