29 welche der Bergbaufreiheit unterlagen. So führt O. Gierke 1 nur an, daß den Gemeindegenossen das Recht zustand, Lehm, • Sand, Mergel und Ziegelerde in der Allmende zu graben, Steine dort zu brechen, dort Kalk zu gewinnen und Torf zu stechen 1 2 3 4 . Keines dieser unedlen Mineralien ist aber jemals Gegenstand des Bergbaues im rechtlichen oder tech nischen Sinne dieses Wortes gewesen, keines von ihnen wird berg männisch gewonnen, keines war jemals dem Bergregale oder der Bergbau freiheit unterworfen ; alle gehörten und gehören als naturgemäßes Zubehör zur Oberfläche. Würde sich die Bergbaufreiheit aus den Rechten auf die Allmende entwickelt haben, so durfte schwer abzusehen sein, warum sie sich niemals auf diejenigen Mineralien erstreckt hat, von denen uns berichtet wird, daß sie einst der Okkupation der Gemeindegenossen unter- -tanden haben. Nach Artikel 86 des dritten Buches des Sachsenspiegels durften selbst die Gemeindegenossen auf Allmend nicht eigenmächtig pflügen, graben oder Land für sich einzäunen. Würde also der Sachsen spiegel die Bergbaufreiheit kennen —■ und er kennt sie meines Erachtens s -— so dürfte sie sich nicht aus den Rechten herleiten lassen, welche er den Gemeindegenossen an der gemeinen Mark einräumt. Gegen den Zusammenhang der Bergbaufreiheit mit den Rechten der Gemeindegenossen an der gemeinen Mark wird ferner geltend zu machen sein, daß die Nutzungen auf Allmend den Geraeindegenossen als solchen zustanden, und daß Auswärtige fast niemals zu denselben zugelassen waren 1 . „Die Markberechtigung war bloßes Zubehör des Hauses und Hofes oder vielmehr der Haus- und Hofstätte 5 . Die Ansicht, daß zu den Rechten der Markgenossen, die übrigens ganz verschieden waren, das Recht oder gar das ausschließliche Recht zur Aneignung der Bergwerksmineralien gehörte, dürfte der ganzen großen neuerlichen und neuesten Literatur über Marken- und Markgenossenrecht ganz fremd sein 6 . Zum Bergbau 1 Rechtsgeschichte der deutschen Genossenschaft, Geschichte des deutschen Körperschaftsbegriffs S. 251 ft. 2 Ähnlich bezeichnet v. Maurer, Geschichte der Markenverfassung 1856, S 43 S. 162 nur Steinbrüche, Kies-, Sand- und Lettengruben, Töpfer- oder Hafner-, Ziegel- und Pfeifenerde als Gegenstände der Okkupation auf Gemeinland; s. auch Sachsenspiegel Buch 3 Art. 86. 3 S. weiter unten § 18. 4 Gierke S. 307 a. a. O. 5 S. v. Maurer, Geschichte der Markenverfassung S. 60. “ S. insbesondere Dopsch, Die Wirtschaftsentwickelung der Karolingerzeit 1 334 f, besonders S. 369: „Die Marken, von welchen uns die Quellen der Karo lingerzeit Nachricht geben, sind nicht Überreste eines altgermanischen Agrar- communis — sondern das Ergebnis einer fortgesetzten Aussonderung ursprünglich