30 gehörten auch im Altertum und Mittelalter besondere technische Fähig keiten, die Bergarbeiter bildeten einen Berufstand; es ist deshalb ausgeschossen, daß die nämlichen Personen zwischen Ackerbau und Bergbau wechselten. Der Bergbaubetrieb mußte schon wegen der Wasser abführung ununterbrochen fortgeführt werden. Dies gilt z. B. auch für den Sachsenspiegel, nach dessen ausdrücklicher Vorschrift 1 das Gemeinde land nicht von einer fremden Bauernschaft benutzt werden darf. Die ältesten deutschen Berggewohnheitsrechte, das alte Schemnitzer Bergrecht * 1 2 , der Trientiner Bergwerksvertrag 3 , die Iglauer Bergrechte 4 5 , das Freiberger Bergrecht 6 , die Stadt- und Bergrechte für Deutschbrod 6 , die Jura et libertates silvanorum 7 , das Löwenberger Goldrecht 8 9 u. a. machen das Recht zum Bergbaubetriebe keineswegs von der Gemeindezugehörigkeit abhängig. Alle diese Bergrechte geben jedem, auch jedem Fremden, die Befugnis, Bergbau zu treiben. Ja es ist feststehend und bereits oben dargelegt, daß die bedeutendsten Bergwerke, bei welchen sich die wichtigsten Berggewohnheiten gebildet haben, z. B. die Freiberger, Schemnitzer und Trientiner Bergwerke von zugewanderten Bergleuten aufgenommen sind. Selbst Juden, die doch ihre Berechtigung zum Bergbaubetriebe nicht aus ihrer Zugehörigkeit zur Realgemeinde ableiten konnten, finden wir schon im 13. lahrhundert als Betreiber und Besitzer von Bergwerken, Dies ist nicht bloß für Österreich-Ungarn festgestellt 8 . Auch unter den Vollziehern der 1271 bestätigten jura et libertates silvanorum findet sich ein Jude, namens Heinemann 10 . Eine andere Urkunde aus dem Jahre noch herrenlosen Wildlandes, dessen Nutzung den anrainenden Siedlern niemand wehrte, durch die immer kräftiger vordringenden Grundherrschaften oder auch freie (unabhängige) Grundeigner. — Wo keine Grundherrschaft aufsaugend wirkte, behielt die Masse der freien Siedler mit ihren Hufen auch ihre Nutzungsrechte an dem noch nicht zu Sondereigen in die Kultur eingezogenen Wildlande (Wild, Weide, Gewässer)“ — also keine Spur davon, daß ihnen die Bergwerke gehörten. 1 Buch III Art. 86. 3 Wagners Corpus Juris Metallici S. 163 ff. 3 v. Sperges, Tyrolische Bergwerksgeschichte S. 263 ff. 4 Graf Kaspar Sternberg, Geschichte der böhmischen Bergwerke, Urkunden buch, S. 11 ff. 5 Klotzsch, Ursprung der Bergwerke in Sachsen S. 221 ff. 6 Graf Sternberg, Urkundenbuch S. 30 ff. 7 Wagners Corpis Juris Metallici S. 1021 ff. 8 Steinbeck, Geschichte des schlesischen Bergbaues S. 79 ff. 9 Wenzel, Handbuch des allgemeinen österreichischen Bergrechts, Wien 1855. S. 210. 10 Wagners Corpus Juris Metallici S. 1035.