3i 1230, welche von Jung mitgeteilt wird 1 , führt den Juden Tidericus als Teilhaber an einer Saline auf. Die ältesten deutschen Bergrechte kennen ebensowenig wie zwischen Fremden und Einheimischen, so auch nicht den Unterschied zwischen Gemein- und Privatland. Nach den Vorschriften des Schemnitzer Berg rechts, des Trientiner Bergwerksvertrags, des Freiberger und des Iglauer Bergrechts, der Jura et libertates silvanorum darf jeder, vorausgesetzt, daß er Erlaubnis vom Bergregalherrn hat, überall, gleichviel ob auf urbarem oder auf wüstem Lande Bergbau treiben. Es soll dies später bei Durchgehung dieser Rechte näher dargetan werden. Hier genüge eine Stelle aus dem Freiberger Bergrechte 1 2 : Wo man erz suchen wyl, daz mag man wol thun, unde daz sal von rechte nymant weren. Kumet jener, dez daz erbe adir daz feit yst, unde fordert syn Ackkyrteyl, daz yst eyn czwey und drysyg teyl usw. Dieses Freiberger Bergrecht galt, so weit wie das Fürstentum reichte 3 . Allerdings schließt das Löwenberger Goldrecht das Graben von Gold da aus, wo Egge, Pflug und Sense gehen 4 . Allein auch da, wo Egge, Pflug und Sense nicht gehen, z. B. auf Wegen, Weideplätzen, gehören die Bergwerksmineralien nicht den Gemeinde-(Allmend-)genossen, sondern dem Regalherrn 5 . Auch die Bezugnahme Achenbachs auf Artikel 35 im ersten Buche des Sachsenspiegels wird als verfehlt zu bezeichnen sein, wenn sich beweisen läßt, daß der Sachsenspiegel die sonst allgemein bestehende Bergbaufreiheit nur ausnahmsweise beim „Silberbrechen“ auf fremdem Acker aus besonderen Gründen an die Zustimmung des Grundbesitzers geknüpft hat 6 . Die Bergregalverleihungen des deutschen Königs an die Territorial herren beziehen sich auf das ganze Herrschaftsgebiet der letzteren und 1 Joannis Henrici Jungii de jure salinarum tum vetere tum hodierno über singularis, Göttingen 1783, p. 127—131. 2 Abschnitt I Kapitel 36 bei Klotzsch S. 250. 3 Abschnitt 1 Kapitel i bei Klotzsch S. 222. Zivier, Geschichte des Berg regals in Schlesien S. 259 (aus der Eintragung im ältesten Löwenberger Stadtbuch). 4 Achenbach, Deutsches Bergrecht S. 74, 86 ff. Kommer in der Zeitschrift für Bergrecht Bd. 10 S. 392. 3 S. auch Steinbeck, Geschichte des schlesischen Bergbaues S. 93 und weiter unten § 15. 6 S. weiter unten § 18 und oben S. 2 f.