32 nehmen weder den Bergbau auf fremdem Privat- noch auf Allmendboden aus k Es dürfte überhaupt der mehrfach ausgesprochenen Ansicht entgegenzutreten sein, wonach die Bergbaufreiheit sich im Laufe der Zeiten weiter ausgedehnt habe. Im Gegenteile möchte sich nachweisen lassen, daß die wachsende Macht der Grundbesitzer die ursprünglich allgemein bestehende Bergbaufreiheit nach mehreren Richtungen hin durchbrochen hat. So bestand nach dem Patente König Johanns von England die Bergbaufreiheit auf Zinn im Jahre 1201 überall und selbst auf den Besitzungen der Großen. Eine Einschränkung aul Gemeinland (vastrel) ist der damaligen Zeit noch vollkommen fremd 1 2 3 . Dieser Rechtszustand blieb unstreitig bis zum Jahre 1305 bestehen, wo Eduard I. die Bergbaufreiheit ausdrücklich auf die Grafschaften Cornwall und Devonshire einschränkte 8 . Die Parlamente brachten es später unter Eduard III. dahin, daß die Bergbaufreiheit auf Wiesen, Wälder und zwischen Häusern verboten wurde 4 . Zur Zeit Karls I. galt die Berg baufreiheit auf Zinn nur noch auf Gemeinland 5 (wastrel lands). Indessen galt sie nicht bloß für Gemeindegenossen, sondern für jedermann 6 . Heute ist das Rechtsinstitut der Bergbaufreiheit in England bis auf einzelne Spuren gänzlich beseitigt. Die Einschränkung der Bergbaufreiheit auf Gemeinland zur Zeit Karls I. dürfte daher nicht als der Anfangs-, sondern als ein Haltepunkt in dem unaufhörlichen Niedergange der englischen Bergbaufreiheit aufzufassen sein. Wenn Achenbach noch anführt, daß an den Bergen bei Sulzach zufolge einer Urkunde aus dem Jahre 1394 und bei den Gruben um Elbingerode nach den Berggewohnheiten vom Jahre 1594 nur Eingesessene Bergbau treiben durften, daß im Siegenschen die Bergbaubetreibenden die Zugehörigkeit zur Zunft gewinnen mußten, und daß nach dem Landbuch von Uri (1823—1826) nur ein Landmann auf Allmend Erz graben darf, so läßt sich aus diesen lokalen und späteren Gewohnheiten den Bestimmungen der älteren Bergrechte gegenüber weder ein allgemeiner Schluß noch 1 Ebenso Völkel, Grundzüge des preußischen Bergrechts 1914, S. 19, auch z. B. von 1189 für das Bistum Trient; „In ducato Tridentino episcopatuve quae nunc sint vel quae in posteruni argenti, cupri, ferrive — ibidem reperientur praeterquam inallodiis comitum de Tirol et Epiano, quae specialiter duximus ex- cipienda. 2 Patent König Johanns vom Jahre 1201, unten § 19. 3 The Lavvs and Customs of the Stannaries in the counties of Cornwall and Devon, London 1725 by Pearce pref. p. 9, unten § 19. 4 Pearce p. 6 und weiter unten. 5 Pearce p. 37. 6 Any Tinner may bound every Wastrel Lands, Pearce p. 37.