33 ein Schluß auf die Vergangenheit ziehen 1 . Gegen die Entstehung der Bergbaufreiheit aus den Rechten der Gemeindegenossen an der Allmende dürfte noch der Umstand geltend zu machen sein daß die alten Berg rechte nicht Abmachungen zwischen den Gemeinden und den Bergleuten, sondern Satzungen sind, welche die ßegalherren den Bergleuten gegeben oder mit diesen vereinbart haben. Hiernach ist begreiflich, daß die Achenbachsche Allmendtheorie heute nahezu gänzlich aufgegeben ist 1 2 . Die ausländischen Quellen und Bergrechtslehrer kennen insoweit überhaupt keinen Unterschied zwischen Privat- und Gemeinland. Noch weit weniger innere Wahrscheinlichkeit hat die von Zycha, Ältestes Bergrecht S. 67 T. 59 a. a. ö. aufgestellte und mehrfach, z. B. von v. Inama-Sternegg IV 146, Westhoff 1. c. S. 47 und R. Schröder, Rechtsgeschichte 5- Auf!., wiederholte Vermutung, daß die allmählich entwickelte Bergbaufreiheit in den sogenannten „gefreiten Bergen“ ihren Ausgangspunkt habe, auf denen der Grundherr bzw. der Landes-(Regal-) herr als privater Grundeigentümer jedermann, arm wie reich, auf seinem Grund und Boden unter bestimmten Bedingungen den Bergbau gestattet haben soll. Die weitere Entwicklung habe sich danach so vollzogen, daß die Bergleute eine Erweiterung der grundherrlichen Befreiungen zur allgemeinen Bergbaufreiheit anstrebten, indem sie den Gedanken ver traten, daß dasselbe, was sie auf dem „gefreiten Berge“ als ihr Recht ausgeübt hatten, auch unter den Grundstücken dritter Privaten unter den gleichen Bedingungen gestattet sein müsse. Den Beweis für die Richtigkeit dieser Hypothese soll namentlich der vielgenannte Vertrag bilden, den Bischof Albrecht von Trient (s. unten § 16) mit aus Sachsen (Freiberg) hergerufenen Bergleuten {Krötenbach, Schneidersak, Gottschalk usw.) abschloß und in dem er gegen an ihn zu zahlende Abgaben ohne 1 Solche Gewohnheiten finden ihre Erklärung lediglich im Willen des Berg regalherrn, welcher die Erlaubnis zum Bergbaubetriebe nur gewissen Personen nach seinem Gutbefinden überlassen konnte (s. weiter unten §§ 9 und 27). Übri gens war vor dem Landbuch der Bergbau in Uri wie in der ganzen Schweiz Regal und nicht Pertinenz des Bodens noch den Allmendgenossen Vorbehalten. J. J. Blumer, Staats- und Rechtsgeschichte der schweizerischen Demokratien, St. Gallen 1850 und 1855j Teil II, 2 S. 75. Huber, Schweizer Recht a. a. O. Die souveränen Urner Bauern haben sich 1823 den Bergbau Fremder nicht mehr ge fallen lassen wollen. Was die Lommersdorfer Abmachungen anlangt, so sind es nicht die Gemeindegenossen, die den Bergbau betreiben, sondern sie sind die, die sich über Bergbau Fremder beschweren, auch machen sie keinen Unterschied zwischen ungeteiltem Land und Allmende. 2 S. Westhoff in der Zeitschrift für Bergrecht Bd. 50 S. 35. Volke), Grund züge des preußischen Bergrechts 1914, S. 18. Schmollet und Ermisch 1. c. Arndt, Bergregal. 3