34 Erwähnung der Grundbesitzer erklärte: „mons ipsis omnibus tarn pauperi quam diviti communis esse debeat. “ Zunächst ist gegen diese Hypothese anzuführen, daß es den Grundherren in Tirol tatsächlich und rechtlich ganz gleichgültig sein konnte, unter welchen Bedingungen im entfernten Sachsenlande ein privater Grundeigentümer oder ein Landesherr als Grundeigentümer ein ihm privatrechtlich gehöriges Grundstück zum Bergbau freigab. Sodann verstanden die sächsischen Bergleute kein Italienisch und die Welschen kein Sächsisch, sodaß sie sich nicht einmal über die gleichen Bedingungen unterhalten konnten. Die Be dingungen waren auch total verschieden, wie sich aus der Vergleichung der Freiberger und tirolischen Bergordnung ergibt (s. §§ 14 und 16 unten). Ferner handelten weder der Markgraf von Meißen noch der Bischof von Trient als private Grundbesitzer, sondern als Landes- und Regalherren (unten §§ 16 und 18). Daraus, daß in den tiroler Berg ordnungen die Grundherren (im Unterschiede von der Freiberger) nicht erwähnt werden, folgt nicht, so wenig wie aus dieser, daß nur mit ihrer Genehmigung der Bergbau betrieben werden durfte, und erklärt sich schon daraus, daß der Trienter Silberbergbau zu tief umging, um die Grundherren zu schädigen. Im übrigen ist es Erfindung, daß der Markgraf von Meißen nur als privater Grundbesitzer den Bergbau auf einem ihm privatrechtlich gehörenden Areal freigegeben hatte. Er selbst leitete sein Recht nicht aus seinem Grundeigentum, sondern aus einer ihm 1556 für sein ganzes Markgrafentum erteilten kaiserlichen Verleihung ab (unten § 16). Der Bergbau wurde auch nicht auf seinem, des Mark grafen Grund und Boden betrieben, vielmehr die ersten Jahre auf dem des Klosters Altenzelle. Es ist ferner darauf zu verweisen, daß die Bergbaufreiheit schon im phönizischen, im griechischen und im römischen Recht bestanden und von da in das mittelalterliche deutsche und außer deutsche (englische, massitanische) Recht übergegangen ist (oben §§ 2, 3, unten § 16), wobei es für die Widerlegung der Zychaschen Hypothese gleichgültig ist, ob die Bergbaufreiheit, um mit Mispoulet zu reden, als „legislation proprement dite“ oder nur als „pratique administrative“ oder als „droit populaire tres vivant“ gegolten und nur aus letzteren Gründen rezipiert worden ist. Die Wahrheit ist, daß die Bergbaufreiheit an Metallen (für Salz hat sie nie gegolten) einfach aus den urältesten Zeiten her fortgegolten hat (s. auch unten § 9).