38 aller Nutzen (utilitas) aus Salz- und Goldbergwerken zwischen den Flüssen Sala und Salzaha eingeräumt war, nicht darauf, daß der Ort, wo die Saline lag, ihnen gehörte. Die Pröbste machten gleichfalls nicht geltend, daß sie als Besitzer des Waldes zur Erhebung der Einkünfte aus der Saline befugt waren. Vielmehr wandten sie sich an den Kaiser und baten und erhielten von ihm im Jahre 1156 1 eine Begnadigung, daß ihnen die Erträgnisse jener Saline zufallen sollten. Diese Begnadigung setzten sie der entgegen, auf welche sich die Erzbischöfe beriefen. Auf den Streit zwischen den Erzbischöfen und Pröbsten muß noch später zurückgekommen werden 1 2 . Der hier vorgetragene Sachverhalt beweist, daß Abgaben aus den Bergwerken schon im Jahr 908 an andere Personen als an die Oberflächenbesitzer zu entrichten waren. Auch sonst lassen sich zahlreiche Urkunden und Beweise dafür beibringen, daß an die Kaiser Abgaben aus dem Bergbau gezahlt werden mußten, welche von ihnen allerdings oft dritten Personen übertragen wurden. So verteilten die Kaiser die Einkünfte aus den Harzer Bergwerken an die Klöster Walkenried, St. Simon und Judae, St. Peter und an die Stadt Goslar 3 . Die Kaiser waren nicht Privatbesitzer der allerdings unter Kaiserlichem Banne stehenden Harzwälder, wie sich daraus ergibt, daß in den Berg urkunden die Waldbesitzer — erfexen in harte — besonders erwähnt werden. Abgaben aus Bergwerken an den Kaiser kommen auch bei den Salinen in Lüneburg vor 4 . Es finden sich nun viele Zeugnisse dafür, daß andere Personen wie die Kaiser Abgaben aus Bergwerken bezogen haben. Dies dürfte nur in dem Falle gegen die besondere Abgabenpflichtigkeit der Bergwerke sprechen, wenn sich beweisen ließe, daß die Erheber der Abgaben das Recht hierzu als Oberflächenbesitzer, nicht aber aus Kaiserlicher Ver leihung erlangt haben würden. Ein solcher Beweis ist nicht einmal angetreten worden; er läßt sich auch kaum anders wie durch die 1 Die Urkunde findet sich u. a. bei Lori, Einleitung, aus Hund II 122 mit der Jahreszahl 1146, bei Lünig XVIII 7, v. Koch-Sternfeld II 310, bei Böhlau als Urkunde 46 mitgeteilt, S. auch weiter unten. 2 Unten §§ 6, 16, 22. 8 Die betreffende Urkunde findet sich u. a. bei Franz Johann Meyer, Versuch einer Geschichte der Bergwerksverfassung und der Bergrechte des Harzes im Mittel- alter, Eisenach 1817, S. 31. Sie ist aus der Walkenrieder Chronik entnommen. 4 S. Wagners Corpus Juris Metallici S. 1025 ff. Über die Bedeutung des Kaiserlichen Bannes bei Forsten ist Waitz, Deutsche Verfassungsgeschichte VIII 259 zu vergleichen. Der Bann schloß nicht den Privatbesitz Dritter am Walde aus und hatte nur ganz bestimmte Rechte, vielfach nur das Jagdrecht, zu seinem Gegenstände. S. auch weiter unten.