40 Die Abgaben, welche dem Bischof zu Admont von Eisenstein^ gruben ausweise der Urkunde aus dem Jahre 1216 1 gebühren, sind gleichfalls nicht solche, welche ihm als Oberflächenbesitzer zukommen. Vielmehr stand ihm eine besondere Verleihung zur Seite. Die Erz bischöfe zu Salzburg hatten nämlich kraft der ihnen verliehenen kai serlichen Privilegien zugleich bei Gründung des Stifts Admont diesem das Recht zur Erhebung der Bergwerkseinkünfte übertragen 1 2 , Die Einkünfte, welche der Herzog Heinrich nach dem Salzrecht von Hall bezog, standen ihm gleichfalls nur zu, weil seine Vorfahren das Recht hierzu mit Nutz und Gewehr vom Reiche hatten, nicht aber, weil er Oberfiächenbesitzer war 3 . Auch für das französische Recht läßt sich behaupten, daß die Abgaben, welche die Könige Frankreichs, zur ständischen Zeit die Feudalherren (barons, Seigneurs), von Bergwerken bezogen, kein Zins für die Verpachtung der auf ihren Privatbesitzungen gelegenen Mine ralien waren. Für den Fall, daß der Bergbau auf ihrem eigenen Grund und Boden betrieben wurde, erhielten sie neben der allgemeinen Abgabe aus dem Bergbau noch eine besondere Entschädigung als Oberflächen besitzer „comrae droit foncier“ 4 5 . Das Recht der französischen Könige auf die Bergwerksabgaben wird auf das Römische Recht zurückgeführt 6 . Nach dem Patente König Johanns von England aus dem Jahre 1201 haben die Zinnbergleute das Recht, in den Grafschaften Cornwall und Devon überall und selbst auf den Besitzungen der Großen Berg bau zu treiben, wofür sie dem Könige besondere Abgaben zu ent richten haben. Neben diesen Abgaben hatten die Bergleute noch an die Grundherren (Lords of the soil) oder an deren Hintersassen (farmers) als Entschädigung den fünfzehnten Teil abzuliefern. Ebenso findet sich, daß nach den ältesten Berggewohnheiten der Grafschaft Derby- shire neben den Abgaben an die Grundherren noch an die Könige Quoten des Bergwerksertrages abgeführt werden mußten 6 . 1 Wagners Corpus Juris Metallici S. 31 ff. 2 v. Muchar, Geschichte des Herzogtums Steiermark, 3. Teil, S. 105; die Urkunde findet sich u. a. im Urkundenbuch für Steiermark, bearbeitet von Zahn, Graz 1875, No. 405 S. 390. 3 S. Salzrecht von Reichenhall aus dem Jahre Z285 in Loris Sammlung des baierischen Bergrechts S. 3 ff. 4 de Pastoret, Ordonnances des rois de la troisieme race Tome XV, Intro- duction p. XXXIV. 5 de Pastoret daselbst, Tome XVIII, Introduction p. XXXVI. Biot p. 22, 23. Naudier p. 11, 12. 6 Nasse in der Zeitschrift für Bergrecht Bd. 11 S. 174.