44 Die Urkunden lassen ferner ihrem ganzen Inhalte nach unschwer erkennen, daß es sich bei ihnen kaum um Rechte handeln kann, welche jedem beliebigen Grundbesitzer zukommen. Eine genauere Prüfung ergiebt, daß sie entweder von dem Kaiser oder solchen Personen aus gestellt sind, welche von den Kaisern mit besonderen Rechten belieben sind. Diese Prüfung wird später angestellt werden, wenn die ver meintlich die Regalität widerlegenden Urkunden in Betracht gezogen werden. Da schon seit den Merowingern und besonders seit Ludwig dem Frommen Verleihungen von Grund und Boden mit allen den Königen daran zustehenden Rechten überaus häufig waren ’, so erklärt sich zur Genüge, daß zahlreiche geistliche und weltliche Machthaber innerhalb ihres Gebietes unter den übrigen Regalien auch das Berg baurecht besaßen. Gegen die Annahme, daß jeder Grundbesitzer als solcher und nur der Grundbesitzer über die Mineralien verfügen durfte, spricht entscheidend die auffallende Tatsache, daß uns von keinem einzigen Falle bekannt ist, in dem ein Privatmann ohne besondere Ver leihung als Besitzer der Oberfläche Bergbau trieb. Diese Erscheinung wird von Grüter und Kommer 1 2 dadurch erklärt, daß zum Betriebe von Bergwerken bedeutende Kapitalien gehörten, welche damals den Privatleuten nicht zu Gebote standen. Diese Erklärung befriedigt wenig, wenn man erwägt, daß die Regalherren weiter nichts beim Bergbau taten, als daß sie durch Beamte die einzelnen Gruben anweisen und die Abgaben erheben ließen. Kapitalien zum Bergbaubetrieb haben, soweit die Bergwerksgeschichten erzählen, die Regalherren niemals zugeschossen 3 . Begriff der Regalien. § 7. Schon lange waren die Regalien tatsächlich vorhanden, ehe sie als solche bezeichnet wurden 4 . Diese Bezeichnung findet sich nicht vor dem zehnten Jahrhundert und wird eine häufige erst in den beiden diesen nachfolgenden Jahrhunderten. Für jene Zeit läßt sich zwischen Einkünften, welche den Königen aus öffentlich rechtlichen und 1 Eichhorn, Deutsche Staats- und Rechtsgeschichte I 404 ff., 11 32 ff., 43 ff. u. a. Kroll, L’immunite francque. 2 Zeitschrift für Bergrecht Bd. 10 S. 377. 3 Gegen die Überschätzung der Macht der Grundherrschaft s. im allgemeinen u. a. v. Below, Die Entstehung der deutschen Stadtverfassung in der Historischen Zeitschrift Bd. 58 und 59, ferner Zeitschrft für Sozial- und Wirtschaftsgeschichte ßd 5 S. 124 f.; s. auch Dopsch I § 5 S. 269 t. und E. Mayer, Italienische Ver fassungsgeschichte I 216, u. a. 4 Eichhorn I 405 ft.