45 privatrechtlichen Titeln zufielen, ein scharfer Unterschied in keiner Weise durchführen. Das öffentliche Recht war damals erfüllt von privat rechtlichen Anschauungen. Die Abgaben und anderen Leistungen des Volkes beruhten fast sämmtlich auf privatrechtlichen Grundlagen, welche nur zuweilen in einem gewissen Anschluß an öffentliche Verpflichtungen standen 1 . Wie das öffentliche Recht privatrechtliche, so hatte das Privatrecht öffentlich-rechtliche Beimischungen. Der scharfe Begriff des öffentlichen Rechts fehlte dem Mittelalter ebenso wie der scharfe Be griff des Privateigentums 1 2 und des Privatrechts überhaupt. In der Karolingerzeit wurde nicht einmal zwischen dem, was dem Kaiser als Oberhaupt des Staates und dem, was ihm als Haus- oder Privatvermögen zustand, eine Unterscheidung gezogen 3 . Das fränkische Reich kannte keinen Gegensatz zwischen Reichsgut und Privatgut des Königs. Der Fiskus war, wie Rudolph Sohm hervorhebt 4 , im Franken reiche nicht Staats-, sondern Königsvermögen, und diese Anschauung des fränkischen Reichs ist nach Sohms Ansicht auch in das Deutsche Reich übergegangen. Erst seitdem die Erblichkeit der Kaiserwürde aufhörte, zeigten sich die ersten Spuren zu einer Sonderung des Reichs vermögens von dem Hausvermögen des Kaisers 5 . Die Sonderung war wichtig, wenn der Hauserbe des vorigen Kaisers nicht zugleich die Kaiserwürde erlangte. Für diesen Fall war eine Auseinandersetzung zwischen dem Krön- und dem Hausgut des Kaisers notwendig. Allein auch unter dem Hausgut war wiederum nicht reines Privat- sondern alles Privat- und öffentliche Gut zu verstehen, das dem Kaiser anders woher als vom Reiche, etwa in seiner Eigenschaft als Besitzer eines Herzogtums gebührte. Unter diesen Umständen würde es befremdlich sein, wenn sich die Trennung zwischen höheren und niederen Regalien schon in der Zeit vor dem zwölften Jahrhundert zeigen sollte. Viel mehr dürfte es begreiflich sein, wenn damals Rechte der verschieden sten Art, öffentlich-rechtliche und privatrechtliche, nutzbringende und nicht nutzbringende, unter dem Begriffe der Regalien zusammengefaßt 1 Waitz, Deutsche Verfassungsgeschichte VIII 217 a. a. O. Gierke, Rechts- gechichte der deutschen Genossenschaft S. 127 ff. a. a. O. 3 Roscher, Geschichte der Nationalökonomik S. 15 a. a. O. 3 Waitz, Deutsche Verfassungsgeschichte II 557. Brunner, Rechtsgeschichte 1 293. Rübel, Reichshöfe S. 13; s. indes auch Dopsch, Die Wirtschaftsentwicke lung der Karolingerzeit I 750f. Man geht aber zu weit, wenn man jegliche Unterscheidung zwischen öffentlichem und Privatrechte im Mittelalter leugnen wollte; ebenso Dopsch 1. c. S. 158. 4 Altdeutsche Reichs- und Gerichtsverfassung I 27. 5 Waitz VIII 239 ff.