47 das Recht über die öffentlichen Flüsse, das Zollrecht usw. 1 wird man heute gewiß als dem öffentlichen Rechte angehörig aufifassen. Man wird auch schwerlich behaupten, daß in der Ronkalischen Konsitution nur solche Gegenstände als Regalien bezeichnet sind, an denen dem Regal herrn ein privatrechtliches Eigentum oder ein dem Privatrechte ange hörendes ausschließliches Verfüguugsrecht zusteht. Ein Eigentumsrecht, dessen Inhalt die Einsetzung von Gerichtsbehörden bildet, ist undenk bar. Ebensowenig lassen sich die Regalien sämtlich als ausschließliche Gewerbeprivilegien auffassen oder als „die Exemtion gewisser privat rechtlicher Befugnisse aus der gemeinen Freiheit und ihre Unterstellung unter die Voraussetzung vorhergehender ermächtigender Privilegien“ 2 . Man denke nur an das Recht auf die Wehrgelder, auf die Flüsse, auf das Vermögen der Hochverräter oder gar an die Befugnis, Gerichts behörden einzusetzen! Bei aller Verschiedenheit der Regalien gibt es nur einen Punkt, in welchem sie miteinander sämtlich Übereinkommen. Ihr Inhalt und ihr Gegenstand sind verschieden, ihr Rechtssubjekt ist aber immer das selbe: der König, Regalien sind im Sinne der Ronkalischen Konsti tution Rechte, welche dem Könige gebühren. Da der König aber nicht verpflichtet ist, diese Rechte stets und überall für sich zu bewahren und ihm die Befugnis zusteht, diese Rechte zeitlich und räumlich, gänzlich oder teilweise, dritten zu überlassen, so läßt sich der Begriff der Regalien im Sinne der Ronkalischen Konstitution dahin wieder geben : Regalien sind alle die öffentlich-rechtlichen und privatrechtlichen, nutzbringenden und nicht nutzbringenden Rechte, die nur dem König oder nur solchen Personen zustehen, welchen diese Rechte vom König verliehen worden sind. Oder anders ausgedrückt; Regalien sind die Rechte, welche außer dem König niemand haben darf, der nicht damit vom König beliehen worden ist. Die Konstitution will sagen, daß die Wehrgelder, die öffentlichen Flüsse, die Häfen, Ufer- und Brückenzölle, Münzstätten, Geldstrafen, die erblosen Güter, das Vermögen der eine blutschänderische Ehe Ein gehenden, das Recht, Magistratsbehörden mit der Befugnis der Recht sprechung einzusetzen, die Einkünfte aus Fischfang und Salinen, das Vermögen der Hochverräter, die Hälfte der unter kaiserlichem oder öffentlichem Boden gefundenen Schätze usw. dem König gehören, so- 1 Vgl. Böhlau p. 4. 2 Die im Texte verworfene Ansicht findet sich in Gerbers Privatrecht XI 171 Amn. 1.