r - / 48 fern nicht ein anderer vom König ein Recht auf solche Gegenstände übertragen erhalten hat. Die Richtigkeit der vorstehenden Auffassung wird bewiesen durch die Ereignisse, die dem Erlasse der Konstitution voraufgegangen und ihr nachgefolgt sind. Nach der Besiegung der Mailänder ließ Kaiser Friedrich I. durch Rechtsgelehrte Untersuchung anstellen super Justitia Regni et de regalibus quae longo Jam tempore seu temeritate pervadentium seu neglectu regum regno deperierant 1 — d. i. über alle Rechte aller Art, welche dem Reiche (beziehungsweise dem Könige, als dem Träger der Reichsgewalt) zustanden, indeß durch die Verwegenheit der Übertretenden und die Nachlässigkeit der Könige dem Reiche verloren gegangen waren. Als diese dem Reiche gehörenden, dessen „Justitia“ unterstehenden, Rechte bezeichnet Ragevinus; Monetas, Telonea, Fodrum, Vectigalia, Portus, Pedatica, Molendina, Piscarias, omnemque utilitatem ex decursu fluminum provenientem nec de terra tantum verum etiam de suis propriis capitibus census annni redditionem, also im wesentlichen die nämlichen Gegenstände, die vollständiger im über feudorum hergezählt sind 2 . Man wird sich dabei zu vergegenwärtigen haben, daß sich die Könige schon seit der Merowingerzeit häufig zugunsten anderer eines Teils der Rechte entschlugen, die ihnen ausschließlich zustanden 8 . Es war später fast formularmäßig in den zahlreichen Verleihungsurkunden, daß die Könige den Beliehenen innerhalb ihrer Gebiete alles übertrugen „quidquid fiscus (regius) exinde sperare poterat“. So wurde das Recht auf die Jagd, den Fischfang, die Wasserläufe, die Zölle, die Mühlen, das unbebaute Land, quaesita et inquirenda fast ausnahmslos den Bischö fen und anderen Großen innerhalb ihrer Lehen oder sonstigen Besitz ungen von den Königen überlassen. Schon zur Zeit Heinrichs IV. konnten sich die Sachsen in einem Schreiben an Papst Gregor darüber beklagen, daß die deutschen Könige, nachdem sie einen großen Teil ihrer Regalien verschleudert hätten, sich mehr vom Raube als von den Erträgen der Regalien unterhielten 4 . 1 So Ragevinus (Radevicus) de gestis Friderici I, lib. II, cap. 5. 2 v. Savigny, Geschichte des Römischen Rechts im Mittelalter, Kapitel 28. v. Raumer, Geschichte der Hohenstaufen II 103 ff. 8 Eichhorn I 404 ff. a. a. O Waitz II 576, VIII 239, 255. Gierke, Geschichte der deutschen Genossenschaft S. 134 a. a. O. Kroll, L’immunite francque. A. Dopsch II 343 a. a. O. 4 „Tanta profligatio regalium, ut reges nostrarum partium rapinis potius quam regalibus sustentandi sunt“ (bei Hüllmann, Ursprung der Regalien S. 6 und sonst mehrfach).