49 Obwohl z. B. das Zollrecht ursprünglich nur den Königen gebührte 1 , so hatten diese doch so häufig über die Zölle schenkungsweise verfügt, daß ihnen zur Zeit der Hohenstaufen fast nur noch die zustanden, welche auf den Reichsgütern 1 2 oder ihren Hausgütern lagen. Ähnliches gilt für die Münzstätten 3 . Aber nicht bloß auf rechtmäßigem Wege, mit Willen des Königs, sondern auch rechtswidrig, eigenmächtig (temeritate) wußten sich Reichsstände in den Besitz der Regalien zu setzen. Je weiter sie vom Mittelpunkt der Königlichen Macht entfernt waren, um so eher gelang ihnen solches. In den Grenzmarken des Reichs und besonders in Italien gingen die Regalien am schnellsten verloren. Kaiser Friedrich I. war es nun, der die dem Reiche zu Unrecht verloren gegangenen Rechte diesem wieder zurückgewinnen wollte. Alle die, welche rechtswidrig und ohne Erlaubnis sich in den Besitz Königlicher Rechte gesetzt hatten, sollten diese zurückgeben, und nur denen wollte er sie belassen, welche die Verleihung solcher Rechte vom König nachweisen konnten. Nicht einmal hierzu war Friedrich nach strengem Rechte verpflichtet, da die Verleihungen der Könige nicht erblich waren. Aber es war um die Staufenzeit schon längst zur feststehenden Sitte geworden, daß jeder König die von seinen Vorgängern gemachten Verleihungen in Form einer neuen Verleihung wiederholte oder bestätigte 4 5 , so daß solche Wiederholungen oder Bestätigungen fast als eine bloße Form und etwas Überflüssiges erscheinen 6 . Letzterer Ansicht war Ragevinus nicht. Viel mehr erblickte er große Freigebigkeit darin, daß Friedrich I. in seinem und des Reichs Namen die von seinen Vorfahren gegebenen Verleihungen bestätigte. Tanta — sagt Ragevinus — circa pristinos possessores usus est liberalitate, ut quicunque donatione regum aliquid horum se pos- sidere instrumentis legitimis edocere posset, is etiam nunc imperali beneficio et regni nomine id ipsum perpetuo possideret. 1 Waitz II 548, 552 ft'., besonders Falke, Geschichte des deutschen Zollvereins 1869, S. 1 fif., 63 ff., der seine Ansicht durch ein überwältigendes Urkundenmaterial belegt. Der Schwabenspiegel Cap. CCCIV. Ausgabe von Gengier S. 191. Der Sachsenspiegel lib. II art. 26. 2 Eichhorn I 404 ff. a. a. O. a Waitz VIII 323 ff. a. a. O. 4 Waitz II 221 a. a. O. 5 Roth, Beneficialwesen S. 221; s. auch Kroll, L’immunite francque, ferner Zeitschrift für Rechtsgeschichte, germ. Abteilung, ßd. 32 S. 472. v. Düngern, Die Staatsreformen der Hohenstaufen, Festgabe für Zitelmann (besonders S. 20 be züglich der Regalien). A. Dopsch II 323. Arndt, Bergregal. 4