51 Geistlichkeit verliehen hatte b Was nicht von König und Reich in den Besitz der Geistlichkeit gelangt war, brauchte dieser nicht durch die Könige vor oder nach der Wahl verliehen zu werden. Nur deshalb, weil die meisten weltlichen Besitzungen der Kirche von König und Reich herrührten und besonders deshalb, weil bei der Investiturfrage andere Weltliche wie der König nicht in Betracht kamen, erklärt sich, warum vielfach die Regalien mit den Temporalien gleichgestellt werden 1 2 . Jeden falls umfaßte auch im Investiturstreite der Begriff der Regalien sowohl Privat- wie Hoheitsrechte, sowohl lukrative wie nicht lukrative Rechte (jura centurionum, militia). Das Kennzeichnende ist auch hier das Rechts subjekt, von welchem sie herrührten: der König. Der Unterschied zwischen dem Begriff der Regalien in der Ronkalischen Konstitution und dem Begriff der Regalien in dem Investiturstreite ist folgender: Ersterer umfaßt die Rechte, welche ihrem Gegenstände nach nur vom Könige und keinem andern herrühren können, letzterer umfaßt die Rechte, welche tatsächlich vom Könige herrühren, ohne Rücksicht darauf, ob sie ihrem Gegenstände nach nur vom Könige oder auch von einem Dritten herrühren können, Begriff des Bergregals. § 8. Sind die Bergwerksmineralien als Regal im Sinne der Ron kalischen Konstitution aufzufassen, so folgt nach dem soeben Ausgeführten hieraus nicht, daß der König in Deutschland allein solche Mineralien abbauen konnte, so wenig wie aus dem Mühlenregal sich ergibt, daß niemand anders wie der König Mühlen betreiben konnte. Vielmehr wird die Regalität der Bergwerksmineralien anzunehmen sein, wenn nie mand anders wie kraft Verleihung vom Könige, oder kraft Verleihung von einem durch den König innerhalb eines gewissen Gebiets mit den Berg werksmineralien Beliehenen über Mineralien dieser Art verfügen konnte. Die Bergwerksmineralien sind als Regal anzusehen, wenn sie weder einen rechtlichen Zubehörteil des Grundeigentums bilden, noch als herrenlose Sachen der Okkupation durch jeden Finder kraft dessen eigenen Rechts unterstehen, sondern der Verfügung des Königs unterworfen sind. Die Ronkalische Konstitution führt unter den Regalien auf die argentariae und die salinarum reditus. Ob erstere Silbergruben oder 1 Waitz VIII 456. Die Ansicht Hüllmanns (S. 15/16), daß Regalien mit lemporalien gleichbedeutend seien, scheint verfehlt. 2 Urkunden, wo regalia nur als Teil der secularia bezeichnet werden, finden sich bei Waitz VIII 457 a. a. O.