52 Münzstätten sein sollen, ist zweifelhaft, aber ersteres ist anzunehmen. Dies nehmen auch Achenbach (Deutsches Bergrecht S. 84), Kommer (Zeitschrift für Bergrecht, Band X S. 384) und Grüter, letzteres nimmt Klostermann (Einleitung zum Kommentar des Allgemeinen preußischen Berggesetzes) an. Die Bedeutung von Silberbergwerk und nicht von Münzstätte hat das Wort argentaria in einer anderen Urkunde Kaiser Friedrichs L, welche gleichfalls vom Jahre X158 ist 1 . In der Ronkalischen Konstitution ist von argentariae et palatia in civitatibus, hier aber von ar gentaria in Ulmeze et in toto monte die Rede. Nicht auffallend ist, daß die Silberbergwerke als solche, dagegen nur die Einkünfte aus den Salinen als Regalien bezeichnet sind. Zunächst ist daran zu erinnern, daß von der Ronkalischen Konstitution die Flüsse, von Ragevinus dagegen deren Einkünfte, die utilitas ex decursu fluminum proveniens, als Gegen stand des Regals bezeichnet werden, ohne daß dabei an eine beabsichtigte Unterscheidung oder Abweichung zu denken sein dürfte. Sodann ist zu beachten, daß im mittelalterlichen Sprachgebrauche das Eigentum an einer Sache und das Recht, gewisse Abgaben davon zu beziehen, im Sinne der damaligen Rechtsanschauungen mehrfach als gleichbedeutend gebraucht werden, weil von vollem Eigentum keine Abgaben entrichtet wurden 1 2 3 . Bereits Waitz 8 macht darauf aufmerksam, daß die Kaiser häufig Städte und Ortschaften verschenkten, obwohl im Grunde nur die Einkünfte aus denselben Gegenstand der Schenkung sein konnte. Besonders häufig findet sich, daß bei den Bergwerken das Eigentum daran und das Recht auf deren Einkünfte als gleichbedeutend gebraucht werden. Dies erklärt sich daraus, daß der Regalherr Eigentümer der Bergwerke und deshalb berechtigt war, gewisse Abgaben daraus zu ziehen, daß sein Eigentum sich wesentlich in dem Rechte auf die Ab gaben äußerte, und daß wesentlich dieser Abgaben halber auf das Bergregal von den Territorialherren Wert gelegt wurde. In der bereits erwähnten Teilungsurkunde Ludwig des Frommen vom Jahre 817 sind neben den tributa und den census die metalla gesetzt, wo man die Einkünfte aus den Bergwerken erwarten sollte 4 . Im Jahre 908 verlieh oder bestätigte Ludwig das Kind den Erz bischöfen zu Salzburg unter anderem omnes census in auro et in sale 1 argentaria in Ulmeze (Ems) et in toto monte adjacente Hontheim, Historia Trevirensis Dipl. t. I p. 588. S. weiter unten. 2 Gierke, Rechtsgeschichte der deutschen Genossenschaft S. 128 ft'. Zycha, Ältestes Bergrecht S. 11. 3 Waitz, Deutsche Verfassungsgeschichte, 1. Ausg. S. 572 ff, 4 Pertz, leg. I 19g.