und zwar „um der Herrschaft Nutz und Frommen halber“ 1 vorgeschrieben wird, in welcher Weise z. B. mit wieviel Schächten und Ortsbetrieben er eine Grube fortdauernd bauhaft erhalten muß 8 , widrigenfalls er des verliehenen Bergbaurechts verlustig erklärt wird. Der Bergwerksbetreiber muß an den Regalherrn Bergwerksabgaben zahlen, welche vielfach kennzeichnend Fronteile benannt werden. Der gleichen Auffassung der Bergbaufreiheit werden wir in England und Frankreich begegnen. Ihr Bischöfe, Barone usw. sollt wissen, so etwa drückt sich König Johann von England in dem mehrfach erwähnten Patente vom 29. Oktober 1201 aus, daß ich, der König, meinen Zinnbergleuten, welche mir Abgaben zu zahlen haben, in den Grafschaften Cornwall und Devon erlaubt habe, überall Zinn zu graben, und ich durfte dies erlauben, weil die Zinn bergwerke mein Eigentum sind. Ebenso leitet König Karl VI. von Frankreich in dem Patente vom 30. Mai 1413 die Bergbaufreiheit aus seinem, des Königs, Willen und aus seinem, des Königs, Rechte ab 1 2 3 . Die vorstehende Auffassung von der Natur und dem Wesen der Bergbaufreiheit liegt auch noch den späteren Bergordnungen zugrunde, „Und dieweil aus Krafft der Regalien“, sagt die Oberpfälzische Bergordnung vom Jahre 1548 4 * , „Bergwerke sollen und mögen gesucht werden und Bergwerk der Regalien eines ist, so wollen wir (der Regalherr), daß keiner auf seinen Gütern . . . einigen Bergmann . . . Bergwerk zu suchen verhindern soll.“ Fast wörtlich mit dieser Oberpfälzischen Bergordnung übereinstim mend, schreibt die Kurtriersche Bergordnung vom 22. Juli 1564“ vor: Und dieweil in krafft der Regalien Bergkwerck sollen und mögen gesucht werden . . . Wollen wir (nemlich der Erzbischof) das keiner oder niemand auf seinen gütern oder gründen, wie die namen haben mögen, einichem Bergkraann, Bergkwerck zu suchen, wehren, ver hindern und indracht thun sollen . . . 1 Freiberger Bergrecht I r. 2 Z. B. Freiberger Bergrecht Abschnitt II, Kap. 12 bei Klotzsch S. 262. 3 Item voulons et ordonnons, que tous mineurs et autres puissent querir, ouvrir et chercher mines par tous lieux oü ils penseront trouver, icelles traire et faire ouvrer ou vendre ä ceux qui les feront ouvrer et fondre, parmi payant ä nous notre dixi&me franchement. . . Vorher hatte der König, wie schon oben bemerkt wurde, erklärt, daß er, der König, und kein Baron, Seigneur, Herr der Berg werke sei. 4 Lori, Sammlung des baierischen Bergrechts S. 246. 6 Brassert, Bergordnungen der Preußischen Lande, Köln 1858, S. 98/99.