59 regalherr, um das ihm nützliche Auffinden von Bergwerken zu befördern, dem ersten Finder gewisse Belohnungen in Aussicht gestellt hat. Nach allem Vorstehenden ist der Begriff der Bergbaufreiheit wie folgt zu bestimmen: Die Bergbaufreiheit im deutschen Rechte ist zunächst das aus dem Bergregale folgende Recht des Bergregalherrn, Bergbau auf die dem Regale unterworfenen Mineralien auch unter fremdem Grund und Boden zu treiben oder den Bergbau auf dieselben Dritten, beziehungsweise jedem Beliebigen zu gestatten. Sodann ist die Bergbaufreiheit das von dem Bergregalherrn infolge seines Regals für jedermann erklärte Recht, auch unter fremdem Grund und Boden unter Beobachtung der von dem Regal herrn vorgeschriebenen Bedingungen Bergbau auf die dem Regale unterworfenen Mineralien zu treiben 1 . 1 S. auch Schmoller in seinem Jahrbuch XV 42 f., der die Entstehung der Bergbaufreiheit aus den Privilegien und Vorrechten herleitet, die die Regalherren, um Bergleute für ihren Bergbau heranzuziehen, diesen notwendigerweise in Aus sicht stellen mußten und zu denen vor allem der gefreite Berg gehörte. Der spätere Begriff der Bergbaufreiheit sei den älteren Quellen ganz fremd. Der Bergmann jener Tage ist ein wegen seiner technischen Künste hochgeschätzter, weit über dem gewöhnlichen Hörigen stehender, aber wandernder Geselle, der schon durch die rasche Erschöpfung der Gänge und Lager von Ort zu Ort ge trieben wird. Wie konnte man diese Leute anders locken, als indem man ihnen Freiheit der Person, des Abzugs, freien Gerichtsstand, frei Holz und vor allem einen „freien Berg“ versprach? — Die ganze Emporbringung des Bergbaues bis ins 16. Jahrhundert hat den Charakter einer Kolonisation, einer Niederlassungs gründung im Gebirge. — Mück, Geschichte des Mansfelder Bergregals I 267; s. besonders S. 264 f.: „Die Arndtsche Theorie wird durch die Geschichte des Mansfelder Bergregals bestätigt. . . Die von Arndt entwickelten Wesensmerkmale des Bergregals, der Bergbaufreiheit, der Bergwerksabgaben und der übrigen aus dem Bergregal entspringenden Rechtsverhältnisse sind die nämlichen, die wir aus der Geschichte des Mansfelder Bergregals bereits kennen gelernt hatten. Im Verhältnis zur Reichs- und Landeshoheit ist das Mansfelder Bergregal ein nutz bares Hoheitsrecht, das den Grafen von Mansfeld in Bezug auf ihr Herrschafts gebiet von Kaiser und Reich zu Lehen gereicht wurde und vermöge dessen den Grafen das ausschließliche Verfügungsrecht über die verliehenen Mineralien inner halb des Regalbezirks zugestanden hat. — Im Verhältnis zum Grundeigentum hat das Mansfelder Bergregal das ausschließliche und uneingeschränkte Recht der Grafen in sich begriffen, sowohl auf eigenen als auf fremden Liegenschaften Berg bau auf die verliehenen Mineralien zu betreiben oder durch andere betreiben zu lassen. Keinerlei Arten von Grundeigentum waren davon ausgenommen; weder öffentliche Plätze und Straßen, noch Gebäudegrundstücke, Hofräume und Gärten, noch Kirchen- und Klosterbesitz. Die Entschädigung des Grundeigentümers für die Überlassung und Entwertung' des Grundeigentums war in den (Mansfelder)