' 6o Zu bemerken ist, daß der Begriff Bergbaufreiheit nur im ersteren Sinne den älteren Bergordnungen 1 bekannt ist. Über das Alter des Bergregals. § io. Es ist bereits in der Einleitung bemerkt worden, daß die neueren deutschen Rechtslehrer das Alter des Bergregals in Deutschland nicht vor dem n. oder 12. Jahrhundert annehmen. Als die am meisten verbreitete Ansicht dürfte erscheinen, welche die allgemeine Geltung des Bergregals erst in die Staufenzeit setzt. Die Anhänger dieser Ansicht erklären den Erlaß, der das Bergregal vermeintlich zuerst vorschreibenden Ronkalischen Konstitution „aus der Anmaßung des Kaisers (Friedrich I.). aus dem Bestreben, das Bestätigungsrecht durch einen gesetzlichen Titel zu begründen, es dadurch gegen jeden Einwand sicher zu stellen, seine bis dahin nicht unbestrittene Anwendbarkeit auszubreiten und endlich alle daraus fließenden Einnahmen zu legali sieren“ 2 . Wie Villanueva p. 266 mitteilt, vertraten die Theorie des Bergordnungen außerordentlich niedrig bemessen. — Mitbaurecht des Grundeigen tümers, Ertragsanteile in Form von Erbkuxen usw. haben im Mansfeldschen nicht bestanden. Aus dem Inhalt des Regals folgt von selbst die Befugnis des Regal herrn zur Freierklärung des Bergbaues. Von seinem uneingeschränkten Ver fügungsrechte über die regalen Mineralien kann der Regalherr auch in der Weise Gebrauch machen, daß er den Abbau Dritten überträgt. Unter welchen Bedingungen dies geschieht, ob in Form von Distriktsverleihungen, Spezialverleihungen, Kon zessionen, Mutungsvorrechten oder gewöhnlichen Verleihungen, ob und unter welchen Abgaben, Leistungen und Auflagen, ob für begrenzte oder unbegrenzte Zeit, ist dabei ganz seinem Ermessen überlassen. Es bleibt ihm auch unbenommen, die Bedingungen für die Übertragung zum Bergwerkseigentum unbeschadet der wohlerworbenen Abbaurechte jederzeit zu ändern, aufzuheben und sich das regale Feld ganz oder teilweise, mit Bezug auf alle oder einzelne Mineralien, wieder zu reservieren (S. 267 gegen Zycha S. 171), wonach ursprünglicher Träger der Berg baufreiheit der Bergmann war: „Die Bergbaufreiheit gewährt dem Bergbaulustigen keine selbständige, auf gewohnheitsrechtlicher Grundlage ruhenden Ansprüche gegen den Regalherrn oder Grundeigentümer, sondern sekundäre, aus dem Regal und der Freierklärung abgeleitete Rechte. Sie besteht nur kraft des Regals und Inhalts der Freierklärung, sie reicht nicht weiter als diese und kann mit ihr durch den Regalherrn jederzeit eingeschränkt werden.“ S. auch oben § 4 und unten § 26, ebenso Gothein, Wirtschaftsgeschichte des Schwarzwalds I 590. 1 So heißt es im Löwenberger Goldrechte (Steinbeck, Geschichte des schle sischen Bergbaues S. 79. Zivier, Geschichte des Bergregals in Schlesien S. 259): Alle dorfvride unde viewege unde lantstrazen, die sint vri des vurstin (Fürsten), zu sime goltwerke. * Kommer in der Zeitschrift für Bergrecht S. 383, welcher die meisten Re gesten über die Bergwerksgeschichte gesammelt hat, ähnlich Grueter p. 25 seq. Zachariä in der Zeitschrift für deutsches Recht Bd. 13 S. 346 fr. a. a. O. u. a. f