63 der Zeit Rechte angemaßt haben, so kann nicht zweifelhaft sein, daß die Anmaßung nicht von den Kaisern ausging, da die Territorialherren alle ihre Rechte ursprünglich nur vom Kaiser herleiteten. Nach der Ansicht Kommers soll erst Friedrich II. mit seiner ihm von Kommer zuge schriebenen gewaltsamen Hohenstaufennatur das Bergregal in Deutschland zur allgemeinen Anerkennung gebracht haben. Wie wenig aber diese Ansicht mit der allgemeinen Stellung in Einklang zu bringen ist, welche dieser Kaiser den Territorialherren gegenüber inne hatte, kann daraus entnommen werden, daß er sein Zollregal zum größten Teile aufgeben mußte. Er erteilte im Jahre 1220 ein Privilegium dahingehend, daß er neue Zölle in den Gebieten und Grenzbezirken der Fürsten ohne deren Rat und Willen nicht mehr einrichten wolle'. Ein etwas höheres Alter legt Hüllmann 1 2 3 dem Bergregale bei. Es ist ihm eine Folge „der unseligen Verbindung der beiden Würden eines deutschen Königs und Römischen Kaisers“. Sein Ursprung scheint ihm „in der Mißdeutung der Römischen Kaiserwürde, der Übertragung der selben auf Deutschland, und der Nachahmung der habsüchtigen, ihren Fiskus vermehrenden Römischen Kaiser zu liegen“. „Verleitet durch falsche Vorstellungen von der Kaiserwürde, begierig, auf Kosten des Privateigentums die verringerten Einkünfte des Hofes zu vermehren, gereizt durch Insinuationen der Staatsbeamten, die als Administratoren den Raub teilten, nahmen die Könige seit Heinrich IV, die neu entdeckten Salinen und Bergwerke für ihren Fiskus in Anspruch, wie sich die ehemaligen Römischen Kaiser deren viele in den eroberten Ländern angemaßt hatten, und nannten sie ihr Regal“. Waitz 8 führt „die ersten Spuren“ des Bergregals bis auf die Zeit Heinrich II. zurück, ist indeß der Ansicht, daß dies Regal noch lange darauf nicht zur allgemeinen Anerkennung gelangt sei. Mir scheint die Entstehung des Bergregals weit vor dem II. Jahrhundert zu liegen. Das 11. und 12. Jahr hundert war der Zeitraum, wo die Macht der Territorialherren immer größer, diejenige der Könige immer geringer wurde 4 * * . Die Herzogtümer und Grafschaften wurden großenteils erblich, die Kaiserwürde war dies nicht. Münzen, Zölle, Märkte, Wildbann und wie alle die einst nur dem 1 Falke, Geschichte des deutschen Zollvereins S. 33. 2 Geschichte des Ursprungs der Regalien in Deutschland S. 71. 3 Deutsche Verfassungsgeschichte VIII 269 fr.; s. auch Brunner, Grundzüge der deutschen Rechtsgeschichte, 5. Auf!., S. 143. 4 Waitz VIII 417 ff., 472 ff, A. Dopsch II 343, bald nach Karl dem Großen sei der Verfall der Königsmacht eingetreten; s. auch v. Düngern in der Festgabe für Zitelmann.