— 64 — Könige zustehenden Rechte heißen, kamen um diese Zeit in den Besitz der geistlichen und weltlichen Reichsstände innerhalb ihrer Territorien 1 . Ursprünglich hatten sie diese Rechte nur, wenn und soweit sie ihnen der König gestattete. Später aber wagten es einzelne Reichsstände, sich Regalien selbständig beizulegen. So kam es z. B. häufig genug vor, daß Territorialherren ohne Kaiserliche Erlaubnis neue Zollstätten in ihren Territorien errichteten. Auch hier war es Friedrich I., der den Übergriffen der Territorialherren in Deutschland Einhalt gebot. So befahl er mit dem Rat der Fürsten auf dem Hoftage zu Worms im April 1157» daß alle, die auf dem Main Zölle erhoben, ihr Recht dazu durch Königliche Verleihungen bei Strafe des Verlustes solcher Zölle innerhalb einer be stimmten Frist nachweisen sollten 1 2 3 . Wenn man den gesamten Charakter der deutschen Geschichte ins Auge faßt, wenn man berücksichtigt, daß es bei dem Streite um das Bergregal sich nie um die Grundbesitzer in Deutschland gehandelt hat, wenn man erwägt, daß die Territorialherren ursprünglich nur Beamte oder Lehnträger der Könige waren, so wird man nicht für unwahrscheinlich halten, daß Chlodwig und Karl der Große das Bergregal schon in dem Umfange besessen haben, wie es später Heinrich II. und Heinrich IV. oder gar erst die Hohenstaufen ausübten 8 . Wo sich aus der Zeit dieser letztgenannten Kaiser Urkunden finden, welche ihr Bergregal erkennen lassen, sind es solche, in welchen sie das Recht über die Bergwerks mineralien den Territorialherren, undzwarmit ganz vereinzelten Ausnahmen, unentgeltlich innerhalb ihrer Gebiete übertragen, so daß auch nicht ab zusehen ist, inwiefern jenes vermeintlich erst in dieser Zeit entstandene Berg regal die Habsucht der Könige und ihrer Beamten befriedigen konnte. Selbstverständlich ist, daß den Territorialherren nur innerhalb ihres Gebietes das Bergregal wie die übrigen Regalien verliehen wurden. Es lag übrigens kein Grund vor, z. B. den Bischöfen von Trient die im Erzbistum Salzburg gelegenen Märkte, Fischereien, Mühlen, Zollstätten und Bergwerke oder den Markgrafen von Meißen die Münzstätten, Jagden und Bergwerke im Königreiche Böhmen zu verleihen. Deshalb dürfte es auch nicht auffällig sein, daß sich die weitaus beträchtlichste Zahl aller Verleihungen mit Bergwerken sich zwar nicht, wie Achenbach meint 1 , auf den eigenen Grund und Boden, wohl aber auf das eigene Herrschaftsgebiet der Beliehenen bezieht. 1 Eichhorn I 404 a. a. O. Waitz VIII 247—346 a. a. O. Falke S. 1 ff., 31 ff. 2 Falke S. 31. Friedrich I. verfuhr also 1157 in Deutschland ebenso wie im folgenden Jahre in der Lombardei. 3 S. auch A. Dopsch II 343. 1 Deutsches Bergrecht S. 87.