66 daß die Bergwerke Zubehör zum Grund und Boden gewesen seien 1 . Die späteren und ausführlicheren Bergwerksverordnungen lassen indes erkennen, daß es sich beim Rechte zum Bergbau von jeher in Deutsch land noch um eine Reihe anderer Personen, wie um König und Grundbesitzer gehandelt hat. Schon wegen dieses Umstandes erscheint zweckmäßig, zunächst die allerdings nicht vor dem 12. und 13. Jahr hundert abgefaßten Bergwerksordnungen in Betracht zu ziehen. Die Rechtswissenschaft war, wie Klostermann 2 bezeugt, 1879 darüber einverstanden, daß das Bergregal sich nicht in den bergrechtlichen Gewohnheiten von Iglau, Schemnitz und Freiberg auffinden lasse. Ist diese Ansicht richtig, so wäre nutzlos, den Ursprung des Bergregals weiter rückwärts zu suchen. Das Ungarische (Schemnitzer) Bergrecht. § 12. Bereits oben war der Streitfrage gedacht, ob der Bergbau von Ungarn über Böhmen nach Sachsen oder umgekehrt von Sachsen über Böhmen nach Ungarn gekommen sei. Der Streit wiederholt sich darüber, ob die Bergrechte von Ungarn nach Deutschland gedrungen oder ob sie den umgekehrten Weg gegangen seien. So viel steht fest, daß die Bergordnungen oder Bergrechte für die ungarische Bergstadt Schemnitz, für die böhmisch-mährische Grenz- und Bergstadt Iglau, wie endlich die für Freiberg im sächsischen Erzgebirge nicht bloß in dem wesentlichen Inhalt, sondern teilweise sogar wörtlich übereinstimmen 3 . Was nun die Schemnitzer Bergordnung als das seiner Abfassung 4 , nicht seinem Inhalte 5 nach wahrscheinlich älteste Bergrecht anlangt, so 1 Jung, De jure salinarutn p. 117—123. Kommer, Zeitschrift für Bergrecht Bd. 10 S. 377—380. Achenbach, Deutsches Bergrecht S. 68 ff. a. a. O. Karsten, Über den Ursprung des Bergregals S. 21 Anm. Böhlau, De regalium notione p. 8, welcher am Schlüsse dieser Abhandlung Urkunden beibringt, in denen die Zu gehörigkeit der Bergwerke zum Grund und Boden allem Anscheine nach (aber handgreiflich zu Unrecht) aus dem Umstande gefolgert wird, daß z. B. die Agilol- finger Herzoge oder die Erzbischöfe von Salzburg Bergwerke besessen haben. Bedauerlich ist, daß Böhlau eine nähere Erläuterung der von ihm mitgeteilten Urkunden fast vollständig unterlassen hat. • Klostermann, Das Allgemeine Berggesetz usw. nebst Einleitung und Kom mentar, Berlin 1866, S. 37. 3 Wenzel, Österreichisches Bergrecht S. 73. Graf Sternberg, Böhmische Berg werksgeschichte II 38. 4 Wenzel S. 73. 3 Es darf heute als feststehend gelten, daß die Schemnitzer Bergordnung der Iglauer nachgebildet ist; s. auch Völkel, Grundzüge des preußischen Bergrechts 1914, S. 20.