68 meisten zugeteilt und unter dem Siegel der Stadt erhalten hat, sollen ihm ohne Widerrede verbleiben. Wer einen Berg gefunden, der nie entgängt worden (wer einen Mineralfund in noch unverritztem Felde gemacht) oder wer einen Stollen angenommen, auf dem er Gänge und Erz gefunden und dies mit 3 Mark Silber aus dem gewonnenen Erz vor dem Rat und dem Bergmeister beweist, der behält das Bergrecht auf jeder Seite des Ganges mit 3 l / i Lehen, und im Hangenden sowie im Liegenden mit 1 Lehen. Jeder gemessene Berg in den 7 Lehen soll mit wenigstens 3 Schächten bebauet und in jeglichen Lehen sollen 3 Orte betrieben werden. Wenn die Schächte bezeichnet sind, so hat jedermann das Recht, Lehen zu verlangen, welche aber um ein Lehen von dem Schacht der benachtbarten Grube entfernt bleiben müssen, so daß die folgenden Gruben ihre Lehen nur auf einer Seite des Schachtes erhalten. Auf das Zwischenfeld kann nur der Graf (König) Anspruch machen. Bei vermessungswürdigen Gängen und Erzen, die ein Suchstollen anfährt, soll es ebenso wie bei den durch Schürfen aufgefundenen Erzlagerstätten hinsichtlich der Vermessung gehalten werden. Vermessene Gruben und Stollen, die später wüst und unbau haft gehalten werden, müssen 6 Sonntage hindurch öffentlich aufgeboten werden. Finden die Geschworenen der Stadt und der Bergraeister am siebten Sonntag keinen Arbeiter in der Grube, so ist der Bergmeister befugt, die Grube zu vergeben an den, der da kommt. Bei Feldes streitigkeiten zwischen zwei Gruben sollen drei Männer gewählt werden, die bei keiner von den streitenden Gruben beteiligt sind und ein vierter Mann aus dem Grubenteil des Grafen, denen die Prüfung obliegt. Ein Schürf soll Freiung haben bis an den dritten Tag, wird er dann nicht gebaut, so wird er dem zugesprochen, der ihn begehrt. Der geistliche oder weltliche Grundherr, unter dessen Grund und Boden ein Bergwerk gefunden und vermessen wird, erhält den dritten Teil der Urbar; aber der Bedarf an Holz in den Gruben und zu allerlei Notdurft soll der Grundherr an die Grube zu liefern verpflichtet sein. Für die Hüttenwerke oder Mühlen, welche innerhalb der Grenzen des Grubenfeldes gebaut werden, hat der Grundherr, er sei geistlich oder weltlich, keinen Zins zu fordern, denn dieses ist des Bergwerks Freiheit. Es ist nun ohne weiteres klar, daß nach dem Scheranitzer Bergrecht die Befugnis, Bergbau zu treiben, kein Zubehör zur Oberfläche ist. Auf den Grundherrn wird nur soweit Rücksicht genommen, als der selbe den dritten Teil der Urbar (oder Urbure) erhält. In Frage kann also nur noch kommen, woher die Bergleute das Recht haben, auch unter fremden Besitzungen Bergbau zu treiben, ob aus eigenem Rechte