oder weil ihnen der König das Recht hierzu verliehen hat 1 . Nach der ersteren Ansicht erwirbt der Finder „das Bergwerkseigentum“ kraft der bloßen Okkupation 1 2 . Meines Erachtens ist die letztere Ansicht die richtige. Erstens spricht für diese, daß niemand ohne weiteres Bergbau beginnen darf, sondern daß sich der Bergbaubetreibende ein Feld zu- teilen lassen muß, daß er ferner nicht Grubenfelder von beliebiger Größe abbauen darf, sondern daß ihm ganz bestimmte Maße, Lehen 3 , überwiesen werden. Zweitens ist schon früher darauf hingewiesen worden, daß sich die ungarischen geistlichen und weltlichen Feudalherrn — und von diesen, nicht von deren Hintersassen ist die Rede 4 5 — den Bergbau zumal meist fremder und eingewanderter Bergleute schwerlich gefallen lassen hätten, wenn nicht hinter diesen der König gestanden hätte. Jedenfalls ist die Ansicht unwahrscheinlich, daß, weil in Deutschland die Gemeindegenossen auf Allmend oder auf einem Privatgrundstück mit Genehmigung des betreffenden Grundbesitzers frei Mineralien graben durften, die ungarischen Großen hätten dulden müssen, wie sächsische Bergarbeiter auf ihren Besitzungen Bergbau trieben und den freien Gebrauch des Holzes in ihren Wäldern in Anspruch nahmen. Drittens. Die Bergbaubetreiber durften die verliehenen Gruben nicht benutzen, wie es ihnen paßte. Es wird ihnen vielmehr genau vorgeschrieben, mit wieviel Schächten und Ortsbetrieben sie die Gruben bauhaft zu erhalten haben. Solche Beschränkungen sind gänzlich un vereinbar mit den Anschauungen, die das Mittelalter über echtes und volles Eigentum hatte 6 . Schon der Umstand, daß die Bergbaubetreiber die Felder verliehen erhalten, beweist bei der damaligen Rechtsanschauung 6 , daß sie in rechtlicher Abhängigkeit zu dem Verleiher gestanden haben, und daß nur dieser Eigentümer der Bergwerke gewesen sein kann. Im Zusammenhang steht hiermit viertens, daß die mit Bergwerks feldern Beliehenen solche verloren, wenn sie diese sieben Wochen lang 1 Klostermann, Das allgemeine Berggesetz S. 36. Karsten S. 15, 20 u. a. 2 Klostermann S. 36. 8 Lehen, laneus, bedeutet 7 Lachter; Herttwigs Bergwörterbuch S. 261. Veith, Bergwörterbuch S. 322. 4 S. z. B. Wagners Corpis Juris Metallici S. 168: „Ist das jemands Hütte, oder Mühlen bauet auf eines Herrn Eigen, . . . . s seyn halt geistl., oder weltliche Herrn.“ S. auch weiter unten bei den übrigen Bergrechten. 5 Gierke, Rechtsgeschichte der deutschen Genossenschaft S. 127. 6 Waitz, Deutsche Verfassungsgeschichte II 195 a. a. 0.