70 nicht auf die vorschriftsmäßige Weise betrieben haben. Dies läßt sich nur so erklären, daß die Bauhafthaltung der Bergbautreibenden als Bedingung der Überlassung des Feldes gesetzt war. Eine solche Be dingung konnte der Verleiher nicht setzen, wenn der Bergwerksbetreiber das Eigentum durch die Okkupation erwarb. Fünftens. Der Bergwerksbetreiber muß Abgaben und zwar so hohe zahlen, wie sie nur der zahlt, welcher fremde Grundstücke gegen Abgaben baut. Die Urbure, welche sie zu entrichten hatten, betrug bei Gold den zehnten und bei anderen Erzen den achten Teil des Ausgebrachten, ohne daß dabei die bedeutenden Kosten in Abzug gebracht wurden. Zwar gibt das Schemnitzer Bergrecht, soweit es uns in der Übersetzung bekannt ist, nicht die Urbure an; indeß wird diese in der vorangegebenen Höhe im Kuttenberger Bergrechte bemessen, und in der bezeichneten Höhe von Bela IV. festgesetzt, als er im Jahre 1255 der Stadt Neusol (Bistricium) in Ungarn das Recht des Bergbaubetriebes verlieh 1 . Von echten und vollen Eigen wurden im Mittelalter überhaupt keine Abgaben entrichtet 2 . Außer der Urbure mußten die Bergbautreiber noch zwischen den Grubenfeldern je ein Lehn frei lassen, und zwar stand dieses Lehn (laneus regalis) in Ungarn unzweifelhaft dem Könige zu, der auch die Urbure erhebt 3 . Sechstens. Die Bergrechte von Schemnitz sind als eine Gabe und Gnade der Könige bezeichnet. Siebentens. Der ganze Inhalt der Bergrechte läßt erkennen, daß der Zweck des Bergbaubetriebes der Vorteil des Königs war. Damit die vom Könige erhobenen Urburen groß blieben, wurde den Bergbau betreibern ein nachhaltiger und ergiebiger Bergbaubetrieb zur Pflicht gemacht. Gegen die Regalität des Bergbaus spricht nun nicht, daß die Schemnitzer Bergrechte den glücklichen Findern gewisse Felder in Aussicht stellen. Es liegt nahe, daß die Könige im Interesse der von ihnen zu erhebenden Abgaben den Bergbaubetrieb möglichst begünstigten und durch Floffnung auf Belohnung das oft mühsame und kostspielige Aufsuchen von metallischen Lagerstätten zu befördern suchten 4 . Weil 1 Letzteres teilt in seiner Geschichte der böhmischen Bergwerke II 39 der Graf Sternberg mit, welcher die Urkunde auf dem Neusoler Stadtarchiv einge sehen hat. 2 Gierke, Rechtsgeschichte der deutschen Genossenschaft S. 128. Ein Be steuerungsrecht gab es nicht, s. auch Zycha, Ältestes Bergrecht S. 11. 3 Karsten S. 24. Graf Sternberg II 38 ff. a. a. O. 4 S. auch Schmoller in seinem Jahrbuch XV 42 f.