71 die Könige derartige Belohnungen den Findern zusicherten, deshalb werden die Bergrechte als eine besondere Begnadigung der Könige bezeichnet. Daß die Zuteilung der einzelnen Felder unter Mitwirkung städtischer Beamten erfolgte, ist ein ferneres Privilegium, welches als solches der Bergstadt Schemnitz verliehen ist. Der wichtigste Beamte bleibt immer der Richter und dieser war vom Könige ernannt. Auch der vom Richter unter Zuziehung der Geschworenen ernannte Bergmeister erhielt seinen Sold aus des Königs Kammer. Das Bergrecht zu Schemnitz enthält seinem wesentlichen Inhalte nach kein bloß lokales Recht. Dies folgt daraus, daß die gleichen Bestimmungen auch für die Bergwerke um Neusol, Bukanz, Libethen und Dille galten 1 , sowie daraus, daß in dem Schemnitzer Bergrechte von dem Rate einer „jeglichen Bergstadt“ 1 2 gesprochen wird. Daß nun die Könige Ungarns das Bergregal sich beigelegt haben, weil die Hohenstaufen sich solches angemaßt hatten, dürfte wenig glaublich und vielmehr wahrscheinlicher sein, daß in Ungarn das nämliche Recht sich gleichzeitig wie in Deutschland gebildet hat oder aus der Römer zeit überkommen war. Es ist noch zu erwähnen, daß der Bergbau nach dem Schemnitzer Bergrechte insofern frei war, als jeder auf jedes Grund und Boden ohne Erlaubnis des Grundbesitzers Bergbau betreiben durfte. Diese Bergbau freiheit beschränkte sich ihrem Gegenstände nach nicht auf die gemeine Mark, und ihrem Rechtssubjekte nach nicht auf die Gemeindegenossen, auch nicht bloß auf dem König gehörige Privatländereien, sondern auf alle im Bezirke irgend einer Bergstadt gelegene, wem auch immer gehörige, Grundstücke. Das Böhmisch-Mährische Bergrecht 3 . § 13. Wie bereits bemerkt wurde, stimmt das Iglauer Bergrecht im wesentlichen mit dem Schemnitzer Bergrecht überein. 1 Wenzel S. 37. 2 Wagner, Corpus Juris Metallici S. 165. 8 Vgl. hierzu noch: Zycha, Ältestes Bergrecht S. 58, 64, 77 a. a. O. Der selbe, Das böhmische Bergrecht des Mittelalters auf Grund des Bergrechts von Iglau I und II, besonders I 3, 40. Westhoff-Schlüter in der Zeitschrift für Berg recht Bd. 50 S. 48 f. Rachfahl in den Forschungen zur Brandenburgischen Ge schichte XIV 59. Tomaschek, Der Oberhof Iglaus S. 9 a. a. O. Derselbe, Deut sches Recht in Österreich. Arndt in der Zeitschrift für Rechtsgeschichte, Germ. Abteilung, Bd. 24 S. 59—in, besonders S. 74. Derselbe, Zeitschrift für die ge-