73 Rechte vom Könige civibus in Iglavia et montanis ubique in regno nostro verliehen worden seien. Was nun die Frage nach dem Vorhandensein des Bergregals und der Bergbaufreiheit anlangt, so ist darauf hinzuweisen, daß der König „ex plenitudine gracie et favoris regia auctoritate et libera voluntate“ Rechte erteilt. Sein, des Königs Beamter, von der an den König zu zahlende Urbure, der Urburer, von der bei Klotzsch mitgeteilten deutschen Übersetzung bezeichnet des Königs „gewaltiger Leiher“ (Verleiher) genannt, verleiht — auf Iglauer Gebiet unter Zuziehung der Geschworenen dieser Bergstadt — die einzelnen Berge — montes — und entzieht sie wieder, wenn sie nicht in der vorgeschriebenen Weise bauhaft gehalten werden. Die Verleihungen erfolgen unter der Bedingung, daß auf den sieben Lehen oder Lanen, welche der gemessene Berg enthält, wenigstens drei Schächte, in jeder Lane wenigstens drei Ortsbetriebe und bei jeder Afterverleihung (concessio) auf jedem Gange wenigstens ein Ortsbetrieb gehalten werden. Dem Könige wird zu beiden Seiten eines neuen Bergwerkes je eine Lane zugemessen; auch erhält er die Urbure, deren Höhe bei Gold der zehnte und bei Silber der achte Teil des Brutto betrags gewesen zu sein scheint 1 . Der Bergbau war insofern frei, als auch auf fremdem Grund und Boden nach Erzen gesucht werden und der Urburer auch auf Privatländereien Dritter Berge verleihen durfte 2 . Zycha, Ältestes Bergrecht S. 76 a. a. O. (s. auch v. Inama II 146 u. a. m.) bestreitet diese Folgerungen. Er hebt hervor, daß die beiden älteren lateinischen Beurkundungen etwa um 1249, nicht enthalten, was die dritte, deutsche, etwa um 1280, bringt, nämlich daß die Grundherren „in quorum hereditate mons mensuratus est“ Weide und Baustellen den Berg leuten geben und dafür ein Drittel der Urbure erhalten. Er folgert daraus, daß noch von 1250 bis 1280 die Bergwerke pars fundi gewesen und der Bergbau nur aus dem Recht des Grundeigentümers freigegeben sei. Allein dagegen spricht Wortlaut und Inhalt des Statuts, sodann daß es „ubique in regno“ gelten soll, „regia auctoritate“ erlassen ist, daß ferner damit die Verbindung mit einem Stadtrecht nicht erklärlich ist. Die heißt später bei dem Bergwerksstatut f „Ceterum volumus et mandamus — etc.“ Schon aus diesem Wortlaut folgt, daß es sich nicht um einen Vertrag handelt, den der Landesherr in seiner zufälligen Eigenschaft als Grundbesitzer jure privato (als „proprietaire prive“, wie Mispoulet, Le regime des mines k fepoque romaine et au moyen äge depuis les tables d’AIjustrel, 1908, p. 76 a. a. O. sagt), abschließt, sondern um Staatshoheitsrechte handelt. 1 Graf Sternberg, Geschichte II 411. 3 Sternberg II 22—24 und Not. 21.