7 4 Nichterwähnung der Grundherren erklärt sich daraus, daß die Statuten sich zunächst an Bürger in einer Stadt wenden. Übrigens widerlegt sich Zycha selbst, indem er S. 76 f. anführt, daß der Bergbau in Böhmen schon erweislich 1227 Regal, also gewiß 1249 bis 1280 nicht pars fundi gewesen sein kann. Auch der bekannte Iglauer Schöppenspruch von 1260 bezüglich Lenbus zeigt, daß damals schon längst die Bergwerke in Böhmen und den böhmischen Dependenzen (Schlesien) Regal gewesen und die Grundherren gegen ihnen obliegende Lasten nur ein Drittel an der Urbure zugestanden erhalten haben'. Endlich widersprechen sich Zycha und v. Inama, indem sie einerseits behaupten, daß schon im 12, Jahrhundert Verleihungen auf das ganze Staatsgebiet vorgekommen sind und anderseits, daß von 1250 bis 1280 die Bergwerke dem pri vaten Grundeigentümer bezw. Grundherrn gehört haben. Mit Übergehung der im wesentlichen mit dem Iglauer Bergrechte übereinstimmenden Bergrechte für Deutschbrod sollen nunmehr die Constitutiones Juris Metallici Wenseslai II. Regis Boemiae (Kuttenberger Bergordnung) besprochen werden, welche sich u. a. in der Sammlung der Berggesetze der Oesterreichischen Monarchie von Franz Anton Schmidt, Wien 1832, I. 7 ff. abgedruckt finden. Diese, um das Jahr 1300 niedergeschrieben 1 2 und der allgemeinen Annahme nach von dem römischen Rechtsgelehrten Getius von Orvieto (Urbivetanus) 3 verfaßt, sind viel ausführlicher als die früheren Aufzeichnungen der Berggewohn heiten, welche an Bergleute gerichtet waren und deshalb vieles als bekannt voraussetzen durften. Als Grund der Abfassung der Kuttenberger Bergordnung wird angegeben, daß die Iglauer ihre Bergrechte den Rechtsuchenden gegenüber geheim hielten. Die Absicht, die Iglauer Rechte zu ändern, lag den Konstitutionen fern. Abweichungen werden besonders hervorgehoben. Die Konstitutionen beginnen mit den Urburern, „de quibus parum vel nihil usque ad haec tempora scriptum est“. Diese sind vom König bestellte Beamte. Sie verleihen die montes. Innerhalb der abgemessenen Grenzen eines mons verleiht der Bergmeister, welcher ein Königlicher Beamter ist, die einzelnen Örter (loci). Die Urburer sind die höchsten Bergbeamten, oft auch die Pächter der Urbure und zugleich Richter in 1 S. auch unter § 15. Tomaschek, Der Oberhof Iglaus S. g. Derselbe, Deutsches Recht in Österreich S. 5. Rachfahl in den Forschungen zur branden- burgischen Geschichte XIII 59. Graf Sternberg II 22—27. 2 Wenzel, Österreichisches Bergrecht S. 57; auch bei Zycha, Das böhmische Bergrecht II 41 f. und sonst abgedruckt. 3 Graf Sternberg II 65.