■HHjl — 75 - Bergsachen 1 . Als besondere Pflicht der Urbarer wird bezeichnet, über des Königs Vorteil wie über ihren Augapfel zu wachen (— lib. I cap. 2 —). Für die Verleihung des mons beanspruchte der König die Königslane 1 2 und die Urbure. Letztere umfaßte zunächst una octava sine omni expensa, welcher Teil der Urbure auch als Urbure im engeren Sinne bezeichnet zu werden pflegte. Diese Octava erhält der König schon vor der Messung, welche erst dann erfolgte, nachdem der Berg baulustige die Bauwürdigkeit des begehrten Feldes durch die Schmelzprobe dargetan hatte. Von der octava erhielten die Grundherren, domini, in quorum hereditate mons ille fuerit mensuratus, ein Drittel abgeteilt. Sodann gehörten zur Urbure im weiteren Sinne dieses Wortes noch fünf Zweiunddreißigstel des Reinertrages, so daß hierbei die Kosten des Betriebes in Anrechnung gebracht sind; und außerdem una Schichta in nona parte fabrili 3 . Endlich erhielt der König von jeder Afterver leihung (concessio) 4 noch ein Sechszehntel. Der König Wenzel II. rechtfertigt dieses Sechszehntel in folgender Weise: „Sicut enim veteres dictam sedecimam partem instituerunt, hic ipsam nunc ex vera sciencia confirmamus, et non injusta deinceps sed justa nobisque debita appelletur, nulli ex eo injuriam irrogantes. Nonne licet nobis de possessionibus nostre camere prout voluerimus ordinäre ? Sed hoc de novo non constituimus, imo invenciones a montanis veteribus approbamus, ac unicuique bene expedit, apud semet ipsum pensare, si nostra voluerit colere sic montana.“ Der König nennt also ganz ausdrücklich alle Bergwerke, auch die auf fremdem Grund und Boden belegenen, Besitzungen seiner Kammer. Er faßt die Abgaben nicht als Steuern, sondern als den Preis auf, den er darauf gesetzt hat, daß jemand die ihm, dem Könige, gehörigen Bergwerke abbauen will. Im In teresse seiner Bergwerke legt der König den Grundherren die Verpflichtung auf 5 , ohne Widerspruch sechszehn Bauplätze „et tantum spacy pro pecoribus quantum unus homo cum arcu semel poteritsagittare“, jedem gemessenen Bergwerke einzuräumen. Als Entschädigung dafür 1 S. Lib. i cap. 4 de Urburarys et Regimine ipsorum. cap. 5 de officio Urbariorum. cap. 6 de jurisdictione Urbariorum S. 10—14 bei Schmidt I. 2 lib. II cap. 2 bei Schmidt I 46. 3 S. hierüber Sternberg II 96—loo. 4 Es kam häufig vor, daß der mit einem Felde Beliehene oder seine Sozien Teile desselben gegen Quoten vom Ertrage weiter verliehen, daher coloni primi, secundi, tertii usw. 5 lib. II cap. 3 bei Schmidt S. 49.