78 Chemnitz 1764, S. 221 bis 277, aus dem Freiberger Kodex abgedruckt hat 1 . Es muß schon im 12. Jahrhundert gegolten haben. Bestätigt wurde es im Jahre 1255 durch den Markgrafen Heinrich von Meißen. Das Freiberger Bergrecht beginnt mit der Stellung des obersten Bergmeisters und der Bergrichter. Der oberste Bergmeister, auch oberster Leiber genannt, hat die Gewalt 2 , daß er mit Recht jeglichem Bergmanne jeglichen Gang verleihen kann um der Fürstin Recht mit der Maßgabe, daß er ihn die Gänge so bauen heißt, wie es recht ist, daß nämlich der Herrschaft Nutz und Frommen daran erkannt werde. Der oberste Bergmeister setzt alle übrigen Bergrichter ein, soweit das Fürstentum geht, und seine Gewalt reicht über alle Gebirge im ganzen Fürstentum. Unter dem Nutzen und Frommen des Landesherrn werden die Vorteile verstanden, welche er aus dem Bergbau zieht. Dies sind im wesent lichen folgende: Bei jeder Vermessung für einen Berg, der sieben Lehen hatte, erhielt der Landesherr ein Lehen, seine Ehefrau, sein Truchseß und sein Kämmerer gleichfalls je ein Lehen. Ferner bekommt der Landesherr die dritte Schicht, den dritten Teil, als Fronteil, wenn er entsprechend auch an den Kosten des Unternehmens teilnehmen wollte 8 . Ursprünglich hatte er die Wahl frei zwischen dem Mitbaurecht in Höhe eines Drittels oder einer Abgabe, welche wahrscheinlich der Urbure im Schemnitzer und Iglauer Bergrechte gleichkam. Außerdem stand ihm die Gerichts barkeit mit den damit verbundenen Einkünften auf den Bergwerken zu, desgleichen das Vorkaufsrecht für Silber zum Münzgebrauche 4 . Schürfen darf jeder, wenn und wo er will. Ein Grubenfeld wird ihm aber erst dann zugemessen, wenn er die Bauwürdigkeit des gefundenen Erzes dartun kann. Der Finder eines neuen Ganges, dem sieben Lehen zu gesichert sind, muß den Fund beschwören, ehe ihm seine Fundgrube zugeteilt wird 5 . In dem Sinne ist der Bergbau nach dem Freiberger Bergrechte frei, daß der Oberbergmeister auch unter Privatländereien Felder verleihen kann. Dabei unterscheidet das Bergrecht zwischen dem Grundbesitzer 1 S. hierüber Achenbach, Deutsches Bergrecht S. 19 Anm. 2. 2 I, 2. Ein yczlicher oberbergmeister, adir oberster lyher hat dy gewalt, von rechte, daz er yczliche genge eyme yczlichen bergmanne lyhen mag, umme der selben fürstin recht, alzo bescheidenlich, daz er dy gange heise bauen, alz recht ist, daz der herschaft nucz und frome daran yekant werde. (Die Worte „derselben fürstin recht“ sind bei Klotzsch gesperrt gedruckt.) 3 Klotzsch S. 261—263. * S. auch Karsten S. 28. ‘ 1, 17, S. 233.