79 und dem Grund(Dorf-)herrn. Der erstere kann sich in Höhe eines Zweiunddreißigstels am Gewinn und Verlust des Bergbauunternehmens beteiligen. Abschnitt I Kap. 36 *: „Wo man Erz suchen wyl, daz mag man wol thun, unde daz sal von rechte nynannt weren. Kumet jener, dez daz erbe adir daz feit yst, unde fordert syn Ackkyrteyl, daz yst eyn czwey und drysygteyl, unde bietet syne Kost wyssenlichen czweyn erhaftigen mannen der hat yz mit rechte, „der Dorf herre hat daran nicht.“ Dem Grund(Dorf-)herrn gehören die Einkünfte aus den Badstuben und Fleischbänken. In dem Kapitel 12 des II. Abschnitts, „das capitlein von den gemessynen bergen und wy man messyn sulle“ 1 2 , finden sich genaue Vorschriften darüber, wie die verliehenen Lehen bauhaft zu halten sind. Die Lehen, welche drei Tagesschichten an drei Arbeitstagen hintereinander nicht bauhaft gehalten sind, „verliegen sich“ und der Oberbergmeister darf „ume der herschaft recht“ sie verleihen, an wen er will. Die Lehen des Landesherrn und der Landesherrin verliegen sich niemals. Aus den Bestimmungen des Freiberger Bergrechts ergibt sich unzweifelhaft, daß der Bergmann nicht aus eigenem Rechte als Okkupant oder Finder, sondern kraft der Verleihung „von uns herrn wegen“ oder „um der Fürstin Recht“ Grubenfelder erhält. Ebenso unzweifelhaft läßt das Bergrecht erkennen, daß die Bergwerksmineralien kein Zubehör zum Grund und Boden sind, sondern dem Landesherrn gehören, der über sie in seinem Interesse verfügt 3 . Einen Unterschied zwischen Gemeindegenossen und Fremden, wie zwischen der Allmende und dem Privatlande kennt es nicht. Es erübrigt nunmehr die Frage zu erörtern, wie die Markgrafen von Meißen in den Besitz des Bergregals gekommen sind. Bereits Klotzsch hat diese in seinem mehrfach angeführten Werke (Kap. XX) genügend beantwortet. Die Markgrafen zu Meißen waren vom Kaiser mit dem Bergregal innerhalb des Margrafentums belieben worden. Dies sagt 1 Klotzsch S. 250, 251. 2 Klotzsch S. 262 ff. 2 Vgl. auch die Stelle bei Klotzsch S. 270: „umme myns hern czenden sy wollen silber und ire arbeit darlegen“; S. 271, 276: „myme herrn czu nucze und euch yn selber“ — wie labore proprio et sibi et rei publicae commoda comparare in Const. 1, Cod. Just, de met. (1, 6).